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Sauer, SGB III § 385 Beauftragte für Chancengleichheit a ... / 1 Allgemeines

Franz-Josef Sauer
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Rz. 2

Die Vorschrift regelt die Bestellung von hauptamtlichen Beauftragten für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt. Diese wurden ursprünglich als Beauftragte für Frauenbelange zum Inkrafttreten in das SGB III aufgenommen. Hauptsächliches Motiv des Gesetzgebers war die Erkenntnis, dass der Arbeitsverwaltung bei der Durchsetzung der Gleichberechtigung von Männern und Frauen am Arbeitsmarkt eine besondere Aufgabe zukommt und dem durch die Einrichtung von besonders beauftragten Personen in der Bundesagentur für Arbeit besonders Rechnung getragen werden sollte.

 

Rz. 3

Abs. 1 bestimmt die Bestellung von hauptamtlichen Beauftragten für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt nicht nur in der Zentrale und den Regionaldirektionen als steuernde Einheiten auf der oberen und mittleren Verwaltungsebene, sondern auch in den Agenturen für Arbeit. Die Norm beruht auf § 367 Abs. 2 Satz 1 über die Gliederung der Bundesagentur für Arbeit und hat zugleich zur Folge, dass für die besonderen Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit die Bestellung von Beauftragten für Chancengleichheit nicht verbindlich vorgegeben wird. Ihre Bestellung auch bei den Agenturen für Arbeit hat der Gesetzgeber als notwendig angesehen, weil gerade vor Ort vielfältige Aktivitäten zur Frauenförderung erforderlich seien. Die Beauftragten sollen die vielfältigen Aufgaben der Arbeitsverwaltung hinsichtlich der Förderung von Frauen bündeln und insbesondere im Hinblick auf die im SGB III genannten Aufgaben der Frauenförderung tätig werden sowie mit sonstigen im Bezirk in Fragen der Frauenförderung tätigen Stellen und Organisationen zusammenarbeiten. Die Umbenennung der Beauftragten als solche für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt soll nach Auffassung des Gesetzgebers der Zweigleisigkeit des Aufgabenspektrums gerechter werden, zu de...

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