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Sauer, SGB III § 381 Vorstand der Bundesagentur / 2.5 Geschäftsordnung des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit

Franz-Josef Sauer
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Rz. 12

Der Vorstand der Bundesagentur für Arbeit hat sich mit Zustimmung des Verwaltungsrates die nach Abs. 4 vorgesehene Geschäftsordnung (GO-V) gegeben (Stand: 11.11.2022, ANBA Dezember 2022).

Die Geschäftsordnung sieht im Wesentlichen vor:

Zur Geschäftsordnung:

  • Jede Änderung und Ergänzung der Geschäftsordnung ohne lediglich redaktionellen Inhalt bedarf einer einstimmigen Beschlussfassung durch alle Mitglieder des Vorstands (§ 4 Abs. 5 Nr. 3 der GO). Sie werden in den Amtlichen Nachrichten der Bundesanstalt für Arbeit veröffentlicht. Darüber hinaus werden sie in elektronischer Fassung in das Intranet und das Internetportal der Bundesagentur für Arbeit auf der Homepage eingestellt und sind so für die Öffentlichkeit zugänglich.

Zu Sitzungen und Beschlüssen:

  • Der Vorstand soll mindestens einmal im Kalendermonat zu einer förmlichen Sitzung einberufen werden. Über jede Sitzung des Vorstands wird ein Protokoll erstellt. In den Sitzungen ergehen Beschlüsse des Vorstands grundsätzlich einstimmig. Kann Einstimmigkeit nicht erreicht werden, ist der Themenvorschlag bei der nächstfolgenden förmlichen Sitzung frühestens nach 5 Arbeitstagen erneut zu behandeln, zur Beschlussfassung genügen 3/4 der Stimmen der Vorstandsmitglieder. Die Vorsitzende des Vorstands hat ein Vetorecht. Beschlüsse im Umlaufverfahren kommen nur einstimmig zustande.
  • Von der Rechtsaufsichtsbehörde beanstandete Beschlüsse werden in einer unverzüglich einberufenen Vorstandssitzung unter Beachtung gegebener Hinweise überprüft, ohne dass dies in der Geschäftsordnung noch ausdrücklich geregelt wäre.

Zu den Aufgaben der Vorstandsmitglieder und Vertretungsfragen:

  • Die Vorsitzende des Vorstands bestimmt die Richtlinien der laufenden Geschäftsführung durch allgemeine Anordnungen und Einzelweisungen, sie überwacht die Ausführun...

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