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Sauer, SGB III § 377 Berufung und Abberufung der Mitglieder / 1 Allgemeines

Franz-Josef Sauer
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Rz. 2

Die Vorschrift regelt die Berufung und Abberufung der Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane in der Bundesagentur für Arbeit. Der betroffene Unterabschnitt umfasst die §§ 377 bis 379 und ist entgegen der für eine Berufung in die Selbstverwaltung maßgebenden Prozesskette aufgebaut. Die persönlichen Voraussetzungen dafür, berufen werden zu können, regelt § 378. In § 379 sind die Stellen geregelt, die Mitglieder für die jeweiligen Gruppen in der Selbstverwaltung vorschlagen dürfen.

 

Rz. 2a

Der Begriff Berufung bezeichnet die Bitte, einen bestimmten Platz in einer Kommission und Ähnliches einzunehmen oder ein Amt anzunehmen. Der Begriff ist daher nicht als Rechtsmittel gegen ein Urteil zu verstehen, wünschenswert ist jedoch das Verspüren eines inneren Rufs für die Aufgabe beim Berufenen. Ein Berufungsverfahren ist an sich eine Art Bewerbungsverfahren mit eigenen rechtlichen Rahmenvorgaben, das allerdings im Elften Kapitel nicht als solches, sondern über die Bestimmung vorschlagsberechtigter Stellen in § 377 eigenständig geregelt wird. Anders als im Selbstverwaltungsrecht der Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung, einschließlich der Alterssicherung der Landwirte und der sozialen Pflegeversicherung, werden die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane damit nicht nach den §§ 45 ff. SGB IV gewählt. Dies stellt eine Besonderheit der Arbeitslosenversicherung dar.

 

Rz. 2b

Im Rahmen des Berufungsverfahrens für den Verwaltungsrat wird keine Berufungskommission eingesetzt. Als solche könnte jedoch der Verwaltungsrat hinsichtlich der Berufung der Mitglieder der Verwaltungsausschüsse verstanden werden; denn der Verwaltungsrat setzt sich aus Mitgliedern zusammen, die die Arbeitnehmer, Arbeitgeber und öffentlichen Körperschaften vertreten. Es wird auch weder eine Kandidatenliste erstel...

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