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Sauer, SGB III § 36 Grundsätze der Vermittlung

Franz-Josef Sauer
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) wurden die Abs. 1 bis 4 mit Wirkung zum 1.1.2004 geändert.

Durch das Gesetz zur Umsetzung der europäischen Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung v. 14.8.2006 (BGBl. I S. 1897) wurde Abs. 2 mit Wirkung zum 18.8.2006 geändert.

Durch das Gesetz zur Verbesserung der Beschäftigungschancen älterer Menschen v. 19.4.2007 (BGBl. I S. 538) wurde Abs. 4 mit Wirkung zum 1.5.2007 geändert.

Durch das Gesetz zur Neuordnung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente v. 21.12.2008 (BGBl. I S. 2920) wurde Abs. 2 mit Wirkung zum 1.1.2009 geändert.

Durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) wurde die Vorschrift mit Wirkung zum 1.4.2012 neu gefasst.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift enthält absolute und eingeschränkte Vermittlungsverbote für die Agenturen für Arbeit. Darüber hinaus ist in Abs. 4 eine Sonderregelung zu selbstständigen Tätigkeiten aufgenommen worden. Damit hat der Gesetzgeber die Grundsätze für die Vermittlung im Rechtskreis der Arbeitsförderung herausgearbeitet und ständig erweitert.

 

Rz. 2a

Abs. 1 enthält ein (absolutes) Vermittlungsverbot an die Agenturen für Arbeit. Eine Vermittlung ist nicht zulässig, wenn das mögliche Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis gegen ein Gesetz oder gegen die guten Sitten verstoßen würde. Die Agentur für Arbeit muss also bereits vor ihrer vermittlerischen Aktivität das vorgesehene Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis anhand der vom Arbeitgeber gemachten Angaben und vorgelegten Unterlagen daraufhin oder sonstigen Hinweisen nach Aktenlage oder weiteren offen zutage liegenden Erkenntnisquellen prüfen. Im Zweifel hat die weitere Sachaufklärung beim Arbeitgeber stattzufinden. ...

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SGB III - Arbeitsförderung / § 36 Grundsätze der Vermittlung
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  (1) Die Agentur für Arbeit darf nicht vermitteln, wenn ein Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis begründet werden soll, das gegen ein Gesetz oder die guten Sitten verstößt.  (2) 1Die Agentur für Arbeit darf Einschränkungen, die der Arbeitgeber für eine ...

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