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Sauer, SGB III § 348 Beitragszahlung für Beschäftigte

Franz-Josef Sauer
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Abs. 1 der Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) mit Wirkung zum 1.4.2012 geändert. Dadurch ist die Vorschrift zugleich geschlechtsneutral ausformuliert worden.

1 Allgemeines

 

Rz. 1a

Die Vorschrift regelt allgemein, dass derjenige die Beiträge zur Arbeitsförderung zu zahlen hat, der im Gesetz verpflichtet wird, die Beiträge oder einen Anteil davon zu tragen. Für versicherungspflichtige Beschäftigte zahlt im Regelfall der Arbeitgeber den Beitrag und behält diesen vom Lohn des Arbeitnehmers ein. Die Änderung des Abs. 1 zum 1.4.2012 war nur redaktioneller Art, um die Vorschrift geschlechtsneutral auszuformulieren.

Abs. 2 gliedert den Beitrag zur Arbeitsförderung in den Gesamtsozialversicherungsbeitrag nach dem SGB IV ein und bestimmt folgerichtig, dass bei Zahlung von Beiträgen aus Arbeitsentgelt die für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag maßgebenden Vorschriften unmittelbar anzuwenden sind. Die Regelung richtet sich im Wesentlichen an den Arbeitgeber. Sie bezieht sich nur auf die Versicherungsbeiträge für die Beschäftigten. Als Folge des Abs. 2 trägt der Arbeitgeber den Beitrag zur Arbeitsförderung abweichend von Abs. 1 allein.

2 Rechtspraxis

 

Rz. 2

Der versicherungspflichtig beschäftigte Arbeitnehmer ist Beitragsschuldner für seinen Anteil der Beiträge zur Arbeitsförderung aus dem Beschäftigungsverhältnis (§ 346 Abs. 1).

 

Rz. 3

Die §§ 28d ff. SGB IV regeln ein Lohnabzugsverfahren mit Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Zur Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags ist der Arbeitgeber verpflichtet. Dieser Beitrag schließt den Beitrag zur Arbeitsförderung ein (vgl. auch § 1 Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist an die Krankenkasse zu zahlen, die maßgebende Einzugsstelle ist. Das ist im Reg...

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SGB III - Arbeitsförderung / § 348 Beitragszahlung für Beschäftigte
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