0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift wurde zum 1.1.2004 durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) redaktionell geändert.
Zum 30.12.2008 wurde der bisherige Text zum Abs. 1 und Abs. 2 durch das Gesetz zur Einführung Unterstützter Beschäftigung v. 22.12.2008 (BGBl. I S. 2959) angefügt.
Abs. 1 wurde mit Wirkung zum 1.4.2012 durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.1.2011 (BGBl. I S. 2854) geändert. Dadurch wurde die Vorschrift zugleich geschlechtsneutral ausformuliert.
Abs. 2 wurde durch das Zweite Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU – 2. DSAnpUG-EU) v. 20.11.2019 (BGBl. I S. 1626) mit Wirkung zum 26.11.2019 geändert.
Abs. 1 wurde mit Wirkung zum 1.3.2020 durch das Fachkräfteeinwanderungsgesetz v. 15.8.2019 (BGBl. I S. 1307) geändert.
Die Vorschrift wurde durch das Siebte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 12.6.2020 (BGBl. I S. 1248) mit Wirkung zum 1.7.2020 neu gefasst.
1 Allgemeines
Rz. 2
Im Zuge der Neuregelung des § 281 mit Wirkung zum 1.7.2020 wurde auch die Überschrift der Vorschrift um den Begriff der Verordnungsermächtigung (vgl. Abs. 4 Satz 4) erweitert. Dies entspricht dem durchgängigen Prinzip, Vorschriften bereits in der Überschrift entsprechend zu kennzeichnen, wenn sie Verordnungsermächtigungen enthalten.
Rz. 2a
Die Erstellung von Statistiken als Aufgabe der Bundesagentur für Arbeit regelt bereits § 280 Nr. 1.
Die Vorschrift enthält Regelungen zur Erstellung von amtlichen Statistiken und der in diesem Zusammenhang zu verarbeitenden Daten durch die Bundesagentur für Arbeit (Abs. 1 und 2), auch bei Migrationshintergru...