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Sauer, SGB III § 24 Versicherungspflichtverhältnis / 2 Rechtspraxis

Franz-Josef Sauer
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2.1 Einordnung der Vorschrift und Überblick über das Zweite Kapitel

 

Rz. 2g

Das Zweite Kapitel regelt – begrifflich mit den anderen Büchern im SGB übereinstimmend – die Versicherungspflicht und -freiheit zur Arbeitsförderung (Arbeitslosenversicherung). Das SGB III verfolgt im rechtsförmlichen Bereich konsequent das Versicherungsprinzip. Gleichstellungszeiten oder Ersatzzeiten sind grundsätzlich nicht vorgesehen (vgl. aber § 427a). Der Gesetzgeber legt den versicherungspflichtigen Personenkreis fest (§§ 24 bis 26) und sieht dafür im Zehnten Kapitel über die Finanzierung der Arbeitsförderung Beitragsleistungen vor (§§ 341 ff.). Dort werden auch die Beitragsbemessung und die Beitragstragung geregelt. Die leistungsrechtlichen Vorschriften knüpfen an die Beitragsbemessung an.

 

Rz. 2h

Die Arbeitslosenversicherung ist grundsätzlich als Pflichtversicherung ausgestaltet. Die relevanten Tatbestände begründen Pflichtversicherungsverhältnisse, die für den Betroffenen weder disponibel sind noch durch Befreiung umgangen werden können. Damit wird insbesondere dem Umstand Rechnung getragen, dass Arbeitslosigkeit unkalkulierbar ist und das Risiko des Eintritts des Versicherungsfalles versicherungsmathematisch kaum berechnet werden kann. Private Arbeitslosenversicherungen, die sich am Markt bislang nur bei der Absicherung größerer finanzieller Investitionen – z. B. Immobilienfinanzierungen – durchsetzen können, gelten deshalb als vergleichsweise teuer. Beschäftigungs- und sonstige Zeiten, die der Gesetzgeber von der Versicherung freigestellt hat, können durch freiwilligen Beitritt zur Arbeitslosenversicherung grundsätzlich nicht versichert werden. Daran ändert sich nichts, wenn trotz Versicherungsfreiheit Beiträge an die Einzugsstellen entrichtet werden. Damit kann ein Anspruch auf die Versicherungsleistung Arbeitslosengeld nicht begründet werden. § 7a SGB IV...

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