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Sauer, SGB III § 126 Einkommensanrechnung

Karl-Thomas Schmidt
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Im Arbeitsförderungsgesetz (AFG), i. d. F. bis zum 31.12.1997, war eine vergleichbare gesetzliche Regelung nicht vorgesehen. Eine Regelung zur Einkommensanrechnung bei Ausbildungsgeld enthielt § 27 Abs. 2 bis 6 der Anordnung des Verwaltungsrates der Bundesanstalt für Arbeit über die Arbeits- und Berufsförderung Behinderter (A Reha). Die A Reha bestimmte die Voraussetzungen, die Art und den Umfang der berufsfördernden und ergänzenden Leistungen zur beruflichen Rehabilitation behinderter Menschen.

Mit der Erstfassung des SGB III durch das Gesetz zur Reform der Arbeitsförderung (Arbeitsförderungs-Reformgesetz – AFRG) v. 24.3.1997 (BGBI. I S. 594), in Kraft ab 1.1.1998, wurden mit Art. 1 die bisherigen Anrechnungsvorschriften der A Reha in § 108 a. F. überführt, in Abs. 2 war eine Reduzierung der Anhebung der Einkommensfreibeträge auf 6 % geplant (vgl. Gesetzesentwurf mit Begründung in BT-Drs. 13/4941 mit Verweis auf den Gesetzesentwurf der Bundesregierung zum 18. BAföG-Änderungsgesetz). Nachdem dieses Gesetz nicht in Kraft trat, wurden die Freibeträge um 3 % angehoben (vgl. BT-Drs. 13/5936 zu § 108 Abs. 2 und zu § 415 für das Beitrittsgebiet).

Bis zur Überführung des § 108 a. F. in den heutigen § 126 SGB III mit Wirkung zum 1.4.2012 gab es eine Vielzahl von gesetzlichen Änderungen:

  • Mit Art. 1 Nr. 7 des Ersten Gesetzes zur Anpassung der Bedarfssätze der Berufsausbildungsbeihilfe und des Ausbildungsgeldes nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (Erstes Berufsausbildungsbeihilfe-Anpassungsgesetz – 1. BABAnpG) v. 25.6.1998 (BGBl. I S. 1606) wurden die Freibeträge in § 108 Abs. 1 Nr. 1 a. F. erhöht. Dies ist der systematischen Verknüpfung mit den BAföG-Bedarfssätzen geschuldet.
  • Durch Art. 7 Nr. 7 des Zwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (20...

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