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Sauer, SGB II § 76 Gesetz zur Weiterentwicklung der Orga ... / 2.2.4 Übergangsszenarien der Agenturen für Arbeit und kommunalen Träger in getrennter Trägerschaft

Franz-Josef Sauer
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Rz. 24

Grundsätzlich wird die zugelassene kommunale Trägerschaft als Ausnahmefall charakterisiert, die neben den gemeinsamen Einrichtungen der Agenturen für Arbeit und den kommunalen Trägern ihre Berechtigung hat. Die Bestimmung des Verhältnisses von Regel und Ausnahme auf 75 % zu 25 % hat zur Folge, dass über die 69 schon seit 2005 zugelassenen kommunalen Träger weitere kommunale Träger nach § 6a zugelassen werden können. Die Zulassung ist erstmals für die Zeit ab 2012 möglich gewesen und tatsächlich erfolgt. Die genaue Anzahl der Zulassungen und damit auch der möglichen zusätzlichen Zulassungen hing von der Anzahl der Arbeitsgemeinschaften und Agenturen für Arbeit in getrennter Trägerschaft am 31.12.2010 im Bestand ab. Im Übrigen vgl. die Komm. zu § 6a. Weitere Zulassungen zum 1.1.2017 kommen nicht in Betracht, weil das Kontingent an zugelassenen kommunalen Trägerschaften ausgefüllt ist.

 

Rz. 25

Es war zu erwarten, dass gerade die kommunalen Träger, die vor Ort schon 2004/2005 keine Arbeitsgemeinschaften mit der Agentur für Arbeit eingegangen sind, einen Antrag auf Zulassung nach § 6a Abs. 2 und 4 stellen würden. Insofern stand aufgrund der fehlenden Kontingentverteilung auf die Bundesländer frühzeitig fest, dass im Falle der Berücksichtigung der kommunalen Träger in getrennter Trägerschaft als neue zugelassene kommunale Träger nach § 6a im Durchschnitt nur noch etwa ein kommunaler Träger jedes Bundeslandes als neuer zugelassener kommunaler Träger berücksichtigt werden konnte. Das hat sich tatsächlich anders gestaltet (vgl. die Komm. zu § 6a).

 

Rz. 26

Anders als nach § 44b a. F. wurden die Agenturen für Arbeit und kommunalen Träger in getrennter Trägerschaft verpflichtet, eine gemeinsame Einrichtung zu bilden, wenn der kommunale Träger in getrennter Trägerschaft nicht den...

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