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Sauer, SGB II § 63 Bußgeldvorschriften / 2.2.7 § 63 Abs. 1 Nr. 7

Dr. Dr. Michael Kossens
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Rz. 22

Die Vorschrift korrespondiert mit § 64. Dort sind als Mittel der Bekämpfung des Leistungsmissbrauchs die Prüfung, das Betretens- und Prüfungsrecht sowie die Duldungs- und Mitwirkungspflichten geregelt. Die Behörden der Zollverwaltung unterrichten nach § 6 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (SchwarzArbG) v. 23.7.2004 (BGBl. I S. 1842) die Bundesagentur für Arbeit über Anhaltspunkte für Verstöße gegen die Mitwirkungspflichten nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB I.

 

Rz. 23

Die Nr. 7 sichert die allgemeine Mitwirkungspflicht des Antragstellers oder Beziehers von Sozialleistungen nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB I. Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB I eine Änderung in den Verhältnissen, die für einen Anspruch auf eine laufende Leistung erheblich ist,

  • nicht oder
  • nicht richtig oder
  • nicht vollständig oder
  • nicht rechtzeitig

dem Träger der Grundsicherung mitteilt.

 

Rz. 24

Die Änderungen müssen sich auf eine laufende Leistung beziehen. Laufende Leistungen sind Geldleistungen, die regelmäßig wiederkehrend für bestimmte Zeitabschnitte gezahlt werden. Nachzahlungen bzw. zusammengefasste Zahlungen für mehrere Zeitabschnitte fallen ebenfalls darunter. Die Mitteilungspflicht besteht für Änderungen, die sich ab Antragstellung ergeben. Sie besteht fort, auch wenn der Anspruch ruht (z. B. bei einer Sperrzeit) oder bereits erfüllt ist (z. B. bei rückwirkender Rentenzuerkennung, die sich auf den bereits erfüllten Anspruch auswirken kann). Unrichtige Angaben bei der Antragstellung unterfallen dagegen nicht § 63 Abs. 1 Nr. 7.

 

Rz. 25

In der Rechtsprechung der mit dem Ordnungswidrigkeitenrecht befassten Gerichte ist die Frage streitig, wann die Verpflichtung zur Mitwirkung nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB I erfüllt ist.

Nach der Rechtsprechung des OLG Karlsruhe...

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