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Sauer, SGB II § 59 Meldepflicht / 2.1.6 Persönliche Meldung

Dr. Dr. Michael Kossens
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Rz. 24

Der Hilfebedürftige hat sich nach § 309 Abs. 1 Satz 1 SGB III persönlich zu melden. Die Pflicht zur Meldung bei dem Träger beginnt mit dem Tag, für den ein Anspruch auf Leistung erhoben wird und dauert auch in der Zeit an, in der ein Anspruch gemindert ist oder ein Verfahren bei den Sozialgerichten, einschließlich dem Vorverfahren anhängig ist. Nach der Rechtsprechung des BSG zur Verfügbarkeit (Urteil v. 20.6.2001, B 11 AL 10/01 R, unter 2.2. der Gründe) setzt die Nutzung der Arbeitsvermittlung und der aktiven Arbeitsförderung durch die Agentur für Arbeit den persönlichen Kontakt mit der zuständigen Agentur für Arbeit voraus. Es ist nicht nur der Zweck der persönlichen Meldung, den Eintritt des Versicherungsfalles anzuzeigen, sondern gerade auch den Vorrang der Arbeitsvermittlung und Arbeitsförderung zu gewährleisten. Diese Rechtsprechung, die in einem Rechtsstreit über die Entziehung der Arbeitslosenhilfe nach § 330 Abs. 3 SGB III i. V. m. § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X ergangen ist, ist auf die Meldepflicht nach § 59 zu übertragen. Nicht übertragbar ist die Rechtsprechung, soweit sie das Merkmal der Verfügbarkeit voraussetzt, welches nach dem SGB II nicht erforderlich ist.

Einen Postnachsendeauftrag, bei welchem der Postzusteller die neue Anschrift, die im Bezirk einer anderen Agentur für Arbeit gelegen war, auf der Postsendung vermerkte und an die Agentur für Arbeit rückübersandte, hat das BSG (Urteil v. 20.6.2001, B 11 AL 10/01 R) als dem Konzept der effektiven Arbeitsvermittlung nicht entsprechend angesehen. Die persönliche Meldung nach § 309 SGB III war daher nicht rechtzeitig erfüllt.

 

Rz. 25

Im Allgemeinen wird der Zweck der Meldung nur dann erreicht, wenn der Meldepflichtige persönlich zu Meldung erscheint. Allein die körperliche Anwesenheit genügt jedoch ni...

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