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Sauer, SGB II § 44f Bewirtschaftung von Bundesmitteln / 2.1 Bewirtschaftung von Bundesmitteln durch die gemeinsame Einrichtung (Abs. 1)

Franz-Josef Sauer
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Rz. 8

Grundlage der Vorschrift ist § 46. Dort ist beschrieben, inwieweit Bund und Kommunen die Kosten der Grundsicherung für Arbeitsuchende tragen. Eingliederungsleistungen und Verwaltungskosten dürfen pauschaliert werden, sie sind in einem Gesamtbudget zu veranschlagen (§ 46 Abs. 1 Satz 4 und 5). Die Verteilung richtet sich nach der jährlichen Eingliederungsmittel-VO (§ 46 Abs. 2). Die Haushaltsmittel für Eingliederungsleistungen und Verwaltungskosten werden von der Bundesagentur für Arbeit auf die Agenturen für Arbeit verteilt (vgl. § 46 Abs. 2 Satz 1).

 

Rz. 9

Abs. 1 Satz 1 stellt den Grundsatz für die Bundesmittel der Grundsicherung für Arbeitsuchende auf, dass der gemeinsamen Einrichtung die Bewirtschaftung der Bundesmittel übertragen wird. Die Übertragung geschieht durch die Bundesagentur für Arbeit als der für die Bundesmittel zuständigen Trägerin nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1. In den Fällen nach § 6a bedarf es einer solchen Übertragung nicht, weil den zugelassenen kommunalen Trägern die Haushaltsmittel direkt vom Bund zur Bewirtschaftung zugewiesen werden. Abs. 1 regelt nicht die Bewirtschaftung von kommunalen Haushaltsmitteln durch die gemeinsame Einrichtung, hierfür enthält Abs. 4 eine Ermächtigung der kommunalen Träger zu einer entsprechenden Übertragung.

 

Rz. 10

Abs. 1 Satz 2 stellt klar, dass für die Bewirtschaftung der Bundesmittel die haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Bundes gelten. Dazu gehören insbesondere die Bundeshaushaltsordnung und die dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie alle bundeseinheitlichen Regelungen zur Bewirtschaftung und Abrechnung der Haushaltsmittel des Bundes. Herzstück der Vorschriften sind die Grundsätze zur Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln, insbesondere der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit.

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