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Sauer, SGB II § 44d Geschäftsführer / 2.1 Geschäftsführung der gemeinsamen Einrichtung (Abs. 1)

Franz-Josef Sauer
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Rz. 15

Abs. 1 regelt die Führung der Geschäfte durch den Geschäftsführer. Jede gemeinsame Einrichtung hat eine Geschäftsführerin oder einen Geschäftsführer. Mehrere Geschäftsführer sind auch dann nicht zulässig, wenn sich beide Träger darüber einig sind. Eine Wechselwirkung enthält nur Abs. 2 Satz 6.

 

Rz. 16

Der Geschäftsführer führt die Geschäfte der gemeinsamen Einrichtung hauptamtlich und vertritt sie gerichtlich und außergerichtlich. Nach außen tritt er deshalb auch als Behördenleiter in Erscheinung. Hauptamtlichkeit schließt eine Doppelfunktion aus, auch eine ehrenamtliche Tätigkeit als Geschäftsführer kommt nicht in Betracht. Nebentätigkeiten richten sich nach dem Tarif- bzw. Dienstrecht. In jedem Fall sind Interessenkonflikte zu vermeiden.

 

Rz. 17

Der Geschäftsführer ist den Trägern gegenüber dafür verantwortlich, dass die Aufgaben, die in den Dienststellen der gemeinsamen Einrichtung für die Träger wahrgenommen werden, nach Maßgabe der Möglichkeiten rechtlich korrekt und vollständig ausgeführt werden. Die Letztverantwortung verbleibt stets beim Träger (vgl. § 44b Abs. 3). Jedoch hat der Geschäftsführer dafür Sorge zu tragen, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter stetig so in ihre Aufgaben eingewiesen werden und überwacht werden, dass sie die ihnen übertragenen Tätigkeiten fehlerfrei wahrnehmen können.

 

Rz. 18

In der Verantwortung des Geschäftsführers liegt es insbesondere, dafür Sorge zu tragen, dass die aufbau- und ablauforganisatorischen Systeme funktionieren. Zu den zwingenden Bestandteilen seiner Geschäftsführung dürfte auch ein internes Verwaltungs- und Kontrollsystem gehören, das systematisch und funktionsfähig eingesetzt dazu beiträgt, Mängel bei der Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Leistungserbringung und Mittelverwendung aufzudecken und schrittweise z...

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