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Sauer, SGB II § 44b Gemeinsame Einrichtung / 2.7 Aufgabenwahrnehmung durch die Träger (Abs. 4 und 5)

Franz-Josef Sauer
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Rz. 54

Die Abs. 4 und 5 eröffnen Möglichkeiten, an sich von der gemeinsamen Einrichtung wahrzunehmende Aufgaben der Träger nach Abs. 1 Satz 2 wiederum nicht selbst wahrzunehmen, sondern durch einen oder beide Träger wahrnehmen zu lassen. Abs. 4 ist als Spezialregelung zum Auftrag nach § 88 SGB X zu verstehen. Diese Regelung erlaubt einen Auftrag für Einzelfälle sowie für gleichartige Fälle. Ein wesentlicher Teil des gesamten Aufgabenbereichs muss jedoch beim Auftraggeber verbleiben. Das würde für die gemeinsame Einrichtung bedeuten, dass sie eben nicht die Aufgaben eines Trägers durch den anderen Träger wahrnehmen lassen darf, wenn nicht ein wesentlicher Teil des gesamten Aufgabenbereichs bei dem ursprünglich verantwortlichen Träger und damit bei der gemeinsamen Einrichtung verbleibt. Abs. 4 enthält solche einschränkenden Regelungen nicht.

 

Rz. 55

Abs. 4 betrifft einzelne Aufgaben, bei denen es sich nach der Gesetzesbegründung um die Ausbildungsstellenvermittlung, den Forderungseinzug, den Ärztlichen Dienst, die Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen, die Betreuung von Wohnungslosen handeln kann. Dabei handelt es sich durchweg um in sich abgeschlossene Aufgaben, deren Wahrnehmung durch einen Träger vor der Neuorganisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende zum 1.1.2011 zum Teil einer speziellen gesetzlichen Grundlage bedurfte (vgl. z. B. § 16 Abs. 4 Satz 1). Jedenfalls muss nicht ein wesentlicher Teil des gesamten Aufgabenbereichs bei dem ursprünglich zuständigen Träger verbleiben. In Betracht kommt insoweit auch die Erbringung der Leistungen nach § 28 durch die Kommunen außerhalb der Jobcenter nach § 6d.

 

Rz. 55a

Abs. 4 meint nicht rechtskreisübergreifende Bürogemeinschaften. Eine Zusammenarbeit von gemeinsamen Einrichtungen und Agenturen für Arbeit ist aus rechtlichem Bl...

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