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Sauer, SGB II § 44a Feststellung von Erwerbsfähigkeit un ... / 2.2 Weitere Bindungswirkungen der gutachterlichen Stellungnahme

Franz-Josef Sauer
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Rz. 51

Die gutachterliche Stellungnahme bindet nicht nur die Agentur für Arbeit bei ihrer Entscheidung über das Vorliegen von Erwerbsfähigkeit nach Abs. 1 Satz 6. Durch Abs. 1a wird die Agentur für Arbeit auch an eine bereits erstellte frühere gutachterliche Stellungnahme gebunden, die für den Träger der Sozialhilfe erstellt worden ist. Im Übrigen ist folgende Rangfolge bei den Leistungen zu beachten:

  • Ein Anspruch auf Leistungen zur Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII ist vorrangig; der Anspruch schließt das Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 2 nach dem SGB II und die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII aus.
  • Eine Leistungsberechtigung nach dem SGB II schließt die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII aus.
  • Die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII ist gegenüber anderen Leistungen nachrangig.
 

Rz. 52

Abs. 2 bindet alle weiteren möglicherweise beteiligten Leistungsträger an die gutachterliche Stellungnahme des Rentenversicherungsträgers. Betroffen sind die Leistungsträger nach dem SGB II, SGB III (Arbeitsförderung), SGB V (Krankenversicherung), SGB VI (Rentenversicherung) und SGB XII (Sozialhilfe). Damit soll gewährleistet werden, dass die gutachterliche Stellungnahme von keinem anderen Träger mehr in Frage gestellt wird und betroffene Verfahren zügig abgeschlossen werden können. Die Sozialgerichte sind nicht an die Stellungnahme des Rentenversicherungsträgers gebunden. Sie haben ggf. eigenständige Ermittlungen zur Erwerbsfähigkeit im gerichtlichen Verfahren durchzuführen.

 

Rz. 53

Abs. 2 HS 2 nennt eine Ausnahme von der Bindungswirkung, die in 2 Fallgestaltungen vorkommen kann. Tritt eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen ein, ist weiterhin § 48 SGB X anzuwenden. Dad...

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