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Sauer, SGB II § 28 Bedarfe für Bildung und Teilhabe / 2.2 Schulausflüge, Ausflüge von Tageseinrichtungen und bei Kindertagespflege (Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Satz 2)

Franz-Josef Sauer
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Rz. 47

Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bestimmt die Aufwendungen für Schulausflüge als Bedarf für die Bildung von Schülern und Abs. 2 Satz 2 für Kinder in einer Tageseinrichtung bzw. bei Kindertagespflege. Im Rahmen des Abs. 2 Satz 2 gilt der Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen nicht. Bei den Ausflügen handelt es sich regelmäßig um eintägige Ausflüge. Darin liegt auch die Unterscheidung zur mehrtägigen Klassenfahrt nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 2. Pädagogische Ziele sind vom Jobcenter nicht zu prüfen oder zu überprüfen. Bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit ist ein Betrag in Höhe von 3,00 EUR monatlich anzusetzen (vgl. § 5a Nr. 1 Bürgergeld-V). Dies stellt den durchschnittlichen Bedarf für einen Schulausflug dar. Er gilt in gleicher Weise für den Ausflug einer Tageseinrichtung. Bezogen auf einen Bewilligungszeitraum von 6 Monaten können daher 18,00 EUR als Bedarf angesetzt werden. Der Bedarfssatz darf auch bei mehrtägigen Ausflügen von Tageseinrichtungen angesetzt werden, weil Abs. 2 Satz 2 auch insoweit auf eine entsprechende Anwendung des Abs. 2 Satz 1 verweist. Dadurch wird allein die Berechnung der Hilfebedürftigkeit erleichtert. Anzuerkennen sind demgegenüber die tatsächlichen Aufwendungen. § 5a Bürgergeld-V gilt nur für die Prüfung der Hilfebedürftigkeit dem Grunde nach. Die Beträge sind nicht unabhängig vom tatsächlichen Bedarf quasi automatisch anzuerkennen.

 

Rz. 48

Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 sieht für den Fall, dass Hilfebedürftigkeit gegeben ist, die Übernahme der tatsächlichen Aufwendungen vor, die durch den Ausflug entstehen. Das bezieht sich zunächst auf die Aufwendungen, die durch den Ausflug unmittelbar entstehen. Darunter fallen typischerweise Fahrkosten und Eintrittsgelder, etwa für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, eines gecharterten Busses sowie Aufwendungen für d...

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