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Sauer, SGB II § 22 Bedarfe für Unterkunft und Heizung / 2.2.5.1 Überblick

Franz-Josef Sauer
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Rz. 174

Ziel der Angemessenheitsprüfung ist stets, dass der Leistungsberechtigte die Möglichkeit hat, eine bedarfsgerechte und angemessene Wohnung konkret anzumieten. Gegen die Verwendung des unbestimmten Rechtsbegriffes der Angemessenheit bestehen seitens des BSG keine durchgreifenden Bedenken (BSG, Urteil v. 12.12.2017, B 4 AS 33/16 R u. a.; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 30.3.2023, L 32 AS 1888/17). Bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Angemessenheit sind wegen dessen normativer Vorprägung die gesetzgeberischen Entscheidungen zur Sicherung angemessenen Wohnraums für Hilfebedürftige zu beachten, um sicherzustellen, dass der Vergleich mit der Referenzgruppe gelingt. Dazu gehört in angespannten Wohnungsmärkten der Vergleich mit den Mieten im sozialen Wohnungsbau (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 30.3.2023, L 32 AS 1888/17). Wohnraum, der nach den Vorgaben des sozialen Wohnungsbaus und des WoGG angemessen ist, kann danach jedenfalls in angespannten Wohnungsmärkten nicht grundsicherungsrechtlich unangemessen sein. Auch wenn sich das Gericht nicht in der Lage sieht, eine Angemessenheitsgrenze zu bestimmen, ist bei einem Vergleich mit Sozialmieten die Feststellung zulässig, dass die konkrete Bruttokaltmiete im Einzelfall angemessen war. Das Sozialrechtsoptimierungsgebot des § 2 Abs. 2 SGB I schließt dem LSG zufolge in seiner verfahrensrechtlichen Wirkung bei der Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Angemessenheit die Verortung der Darlegungs- und Beweislast aufseiten des Leistungsberechtigten aus. Ein Rückgriff auf die um den Faktor 1,1 erhöhten Werte der Wohngeldtabelle im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Realitätsgebot ist dem LSG für 2015/2016 im Land Berlin nicht sachgerecht erschienen.

Zur Bestimmung der angemessenen Aufwendungen für ...

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