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Sauer, SGB II § 22 Bedarfe für Unterkunft und Heizung / 2.11.1 Überblick, Zielsetzung der Vorschrift

Franz-Josef Sauer
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Rz. 387

Abs. 8 sieht Möglichkeiten für die Erbringung von Leistungen zur Begleichung von Schulden vor. Es handelt sich um eine gemischte Soll- und Kann-Vorschrift, die der Grundsicherungsstelle eine Ermessensentscheidung erlaubt. Die notwendige Übernahme von Mietschulden folgt Sachverhalten, die nicht mit Zahlungen nach Abs. 7 gelöst werden konnten oder wenn es für die Anwendung dieser Vorschrift zu spät ist.

 

Rz. 387a

Der (zugelassene) kommunale Träger bzw. die gemeinsame Einrichtung hat initiativ zu prüfen, ob Leistungen nach Abs. 8 in Betracht kommen, wenn Anhaltspunkte für einen entsprechenden Sachverhalt bekannt werden. Es bedarf keines gesonderten Antrags des Leistungsberechtigten. Die Übernahme von Schulden für Personen, für die keine Leistungen zur Deckung von Bedarfen für Unterkunft und Heizung erbracht werden, ist nach Abs. 8 (wie auch nach dem Recht der Sozialhilfe) ausgeschlossen. Das gilt sowohl für Miet- als auch für Energie- oder sonstige Schulden. Personen, die nicht hilfebedürftig i. S. d. SGB II oder SGB XII sind, sollen nach dem sozialpolitischen Willen des Gesetzgebers keine Möglichkeit eröffnet werden, Miet- oder Energieschulden getilgt zu bekommen. Darin wird ein falscher Anreiz gesehen. Das schließt Fälle ein, in denen die schuldenbelastete Unterkunft nicht mehr bewohnt wird, weil die mit der Leistung bezweckte Sicherung der Unterkunft nicht mehr erreicht werden kann (Bay. LSG, Urteil v. 18.3.2013, L 7 AS 141/12).

Im Rahmen seiner begrenzten Beratungspflicht ist der Grundsicherungsträger zu einer zivilrechtlichen Beratung des Leistungsberechtigten zur Möglichkeit des Einspruchs gegen einen Vollstreckungsbescheid des Energielieferanten und zur Berechtigung der Forderung und Forderungsabtretung weder befugt noch verpflichtet (LSG Nordrhein-Westfalen, B...

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