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Sauer, SGB II § 21 Mehrbedarfe / 2.1 Mehrbedarf

Franz-Josef Sauer
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Rz. 20

Die Vorschrift regelt Leistungen für Mehrbedarfe, die nach Auffassung des Gesetzgebers erforderlich sind, weil sie von der Leistung für den Regelbedarf nicht oder nicht vollständig gedeckt werden. Im Ergebnis ist es für den Anwender des Gesetzes irrelevant, ob die Bedarfe nicht oder teilweise durch die Leistung für den Regelbedarf abgegolten sind, weil der Gesetzgeber den Mehrbedarf der Höhe nach weitgehend pauschaliert selbst festlegt. Die Anschaffungskosten für das Bett eines Jugendlichen im Austausch mit dem Bett eines Kindes mit Gittern ist als kindspezifischer, regelmäßiger Bedarf aus der Leistung für den Regelbedarf zu decken (LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 13.9.2012, L 12 AS 639/12, jedoch anders BSG, Urteil v. 23.5.2013, B 4 AS 79/12 R, mit dem das Urteil des LSG aufgehoben und die Erstattung der Kosten für das Jugendbett zugesprochen wurde).

 

Rz. 21

Mehrbedarf kennzeichnet Lebenssituationen, in denen Betroffene aufgrund ihrer Lebensumstände Marktvorteile oder andere Angebote nicht in gleicher Weise nutzen können wie der Durchschnitt der Empfänger von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes oder aufgrund ihres Gesundheitszustandes oder einer anderen atypischen Bedarfslage objektiv höhere Leistungen als den Regelbedarf und sonstige im SGB II vorgesehene Leistungen für Sonderbedarfe benötigen. Mehrbedarfe i. S. d. Grundsicherung sind nach Maßgabe des § 21 zu bewerten, sie sind nicht schon dann anzuerkennen, wenn zu einem Sachverhalt ein Befreiungstatbestand für wirtschaftlich schwache Personen fehlt.

 

Rz. 22

Mehrbedarf ist in aller Regel längerfristig ausgelegt, umfasst meist einen in Anlehnung an § 41 festgelegten Bewilligungsabschnitt von 12 Monaten, in besonderen Fällen bis zu 6 Monaten, vgl. z. B. Fälle mit vorläufiger Bewilligung nach § 41a. Längere,...

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