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Sauer, SGB II § 20 Regelbedarf zur Sicherung des Lebensu ... / 2.4.6 Fortschreibung der Regelbedarfe zum 1.1.2024

Franz-Josef Sauer
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Rz. 299

Durch die Anpassung der Regelbedarfe zum 1.1.2024 wird das 2023 erstmals durchgeführte zweistufige Verfahren zur Fortschreibung wiederholt und das Ergebnis in der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2024 festgeschrieben. Die Verordnung folgt lediglich den gesetzlichen Vorgaben aus § 28a SGB XII. Dabei wird allerdings das Ergebnis aus dem Mischindex der Anpassung 2023, also der Basisfortschreibung, zugrunde gelegt. Die 2023 vorgenommene ergänzende Fortschreibung bleibt (in den Folgejahren) unberücksichtigt. Damit wird nach der Verordnungsbegründung sichergestellt, dass Grundlage für die jährliche Fortschreibung durchgehend die mit dem Mischindex fortgeschriebenen Beträge sind, die für das jeweilige Kalenderjahr um die ergänzende Fortschreibung erhöht werden (vgl. BR-Drs. 454/23). In der Regelbedarfsstufe 1 bedeutet das einen Basiswert für die Anpassung nicht in Höhe des Regelbedarfs aus 2023 in Höhe von 502,00 EUR, sondern lediglich in Höhe von 469,38 EUR und damit 6,9 % unter dem aktuellen Regelbedarf. Bei fallender Inflation steigt das Risiko einer rechnerischen Null-Anpassung. Die Regelbedarfe erhöhen sich für 2024 damit um 12 %, für die Basisfortschreibung aus 10,6 % Preisentwicklung und 5,5 % Lohnentwicklung ergibt sich ein Anstieg um 9 %, während sich für die ergänzende Fortschreibung aus der Preisentwicklung im 2. Quartal 2023 ein Anstieg um 9,9 % ergibt. Damit liegen die neuen Regelbedarfe etwas über der Preisentwicklung aus dem 2. Quartal 2023. Kritik wird weiterhin insbesondere in Bezug auf Stromkosten und Ernährungsbedarfe unter Hinweis auf die steigende Inanspruchnahme der Tafeln geübt. Dabei wird herausgestellt, dass das sog. Lohnabstandsgebot durch Anpassung des Mindestlohnes und der Tariflöhne zu wahren ist. Die Sicherung des Existenzminimums...

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