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Sauer, SGB II § 20 Regelbedarf zur Sicherung des Lebensu ... / 2.2.3 Familienhaushalte

Franz-Josef Sauer
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Rz. 143

Die Höhe der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben bei Kindern und Jugendlichen wurde entsprechend dem bei der Ermittlung der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben bei Einpersonenhaushalten nach § 5 RBEG angewandten Verfahren vorgenommen. Die ermittelten Verbrauchsausgaben dienen ungeachtet der nachfolgenden Aufstellung nur der Berechnung eines Budgets. Weitere Detaillierungen schränken den internen Ausgleich ein. Ein aus dem Regelbedarf herausgerechneter Teilbetrag stünde in einem Wertungswiderspruch zu einem pauschalierten Betrag unter Verzicht auf eine individuelle Bedarfsbestimmung. Bezogen auf alle Paare mit Kind waren bei der EVS 2018 in der Referenzgruppe mit einem Kind unter 6 Jahren zu 82,6 % erwerbstätig, mit einem Kind von 6 bis unter 14 Jahren 89,7 % und mit einem Kind von 14 bis unter 18 Jahren 78,8 % (vgl. BT-Drs. 19/21517).

 

Rz. 143a

Die Gesetzesbegründung zu § 6 RBEG 2021 über die Berücksichtigung regelbedarfsrelevanter Verbrauchsausgaben der Referenzgruppen der Familienhaushalte (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 RBEG 2021) aus der EVS 2018 stellt noch einmal heraus, dass die Ausgaben für den privaten Verbrauch nur für den Haushalt insgesamt erfasst werden. Nur bei Einpersonenhaushalten ist daher eine eindeutige Ausgabenzuordnung zu einer Person möglich, bei Mehrpersonenhaushalten ist dies demnach nur bei wenigen Positionen möglich. Für die Ermittlung von Regelbedarfen für Kinder und Jugendliche durch Sonderauswertungen der EVS müssen deshalb die Verbrauchsausgaben der Familien herangezogen werden, Haushaltsausgaben von Kindern können nicht einzeln statistisch erhoben werden. Zugleich kann deshalb bei Haushalten mit Kindern der überwiegende Teil der Verbrauchsausgaben nicht direkt und unmittelbar auf Erwachsene und Kinder aufgeteilt werden:

  • Zusa...

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