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Sauer, SGB II § 19 Grundsicherungsgeld und Leistungen für Bildung und Teilhabe

Franz-Josef Sauer
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1 Allgemeines

 

Rz. 1

Die ursprünglich am 1.1.2005 aufgrund des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) in Kraft getretene Vorschrift ist zuletzt mit Wirkung zum 1.1.2011 neu gefasst worden. Seither wurde sie mehrfach geändert, zuletzt durch das Dreizehnte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 16.4.2026 (BGBl. I Nr. 107) mit Wirkung zum 1.7.2026.

 

Rz. 2

Die Vorschrift listet die elementaren Leistungen zum Lebensunterhalt nach der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II. Darüber hinaus trifft die Vorschrift eine Regelung dazu, in welcher Reihenfolge zu berücksichtigendes Einkommen und Vermögen anzurechnen ist. Grundsicherungsgeld erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige (Abs. 1 Satz 1). Es umfasst Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes als laufende Leistungen und zur Deckung einmaliger Bedarfe. Zu den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes gehören die Leistungen für den Regelbedarf und zur Deckung von Mehrbedarfen sowie Leistungen zur Deckung des Bedarfs für Unterkunft und Heizung. Nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhalten ebenfalls Grundsicherungsgeld nach Maßgabe des Abs. 1 Satz 2. Die Unterscheidung nach Arbeitslosengeld II und Sozialgeld für erwerbsfähige und nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte hatte der Gesetzgeber schon mit der Einführung des früheren "Bürgergeldes" zum 1.1.2023 aufgegeben, seit der Umgestaltung der Grundsicherung zum 1.7.2026 wurden die Leistungen in "Grundsicherungsgeld" (als Sammelbegriff) umbenannt.

 

Rz. 2a

Die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 müssen erfüllt sein, damit Leistungen zum Lebensunterhalt im Grundsatz in Anspruch genommen werden können. Dazu gehört insbesondere auch die Hilfebedürftigkeit nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3...

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