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Sauer, SGB II § 18b Kooperationsausschuss / 2.2 Aufgaben des Kooperationsausschusses

Franz-Josef Sauer
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Rz. 11

Aufgaben des Kooperationsausschusses nach § 18b sind

  • Koordination der Umsetzung der Grundsicherung für Arbeitsuchende auf Landesebene,
  • Vereinbarung der Ziele und Schwerpunkte der Arbeitsmarkt- und Integrationspolitik in der Grundsicherung für Arbeitsuchende auf Landesebene, ohne dass dadurch die Zielvereinbarungen nach § 48b angetastet würden, Mögliche personelle Überschneidungen müssen gesondert auf Interessenkonflikte hin untersucht werden. Im Ergebnis sind 16 Vereinbarungen erforderlich.
  • Abstimmung des Verfahrens zum Abschluss der anderen Verfahren zum Abschluss der Vereinbarungen zwischen den Ländern und dem Bund (in den übrigen Kooperationsausschüssen),
  • Abstimmung des Verfahrens zum Abschluss der Vereinbarung mit den Verfahren zum Abschluss der Zielvereinbarungen des BMAS mit der Bundesagentur für Arbeit,
  • Abstimmung des Verfahrens zum Abschluss der Vereinbarung mit den Verfahren zur Konkretisierung der Zielvereinbarungen zwischen dem BMAS und der Bundesagentur für Arbeit mit den Zielvereinbarungen der Bundesagentur für Arbeit und den gemeinsamen Einrichtungen,
  • Entscheidung über die Weisungszuständigkeit bei Meinungsverschiedenheiten darüber im Verfahren nach § 44e einschl. der Befassung des Kooperationsausschusses durch die Träger vor Ausübung ihres Weisungsrechts in Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung und der Entscheidungsbefugnis der Trägerversammlung nach § 44c Abs. 2,
  • Beratung der Trägerversammlung speziell bei der Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers nach § 44c Abs. 2 Nr. 1 und
  • Abgabe einer Empfehlung zu einer Weisung in grundsätzlichen Angelegenheiten nach § 44b Abs. 3 Satz 4 innerhalb von 2 Wochen nach seiner Anrufung vor Ausübung des Träger-Weisungsrechts in Angelegenheiten von grundlegender Bedeutung und bei fehlendem Einvernehmen über...

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