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Sauer, SGB II § 18b Kooperationsausschuss / 1 Allgemeines

Franz-Josef Sauer
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Rz. 2

Abs. 1 bestimmt die Einrichtung eines Kooperationsausschusses in jedem Bundesland. Durch die Kooperationsausschüsse soll seit 2011 nach der Neuorganisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende eine dauerhafte Form der Zusammenarbeit zwischen Bund und Ländern in der Grundsicherung für Arbeitsuchende sichergestellt werden. Für die Tätigkeit des Kooperationsausschusses soll nach der Gesetzesbegründung der Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit gelten. Die gesetzliche Vorschrift ermöglicht damit einen Zusammenschluss, durch den ein neues Zusammenwirkungssystem auf der nächsthöheren Ebene gebildet wird. Die Kooperationspartner erwarten voneinander die Einhaltung verhandelter und fixierter Rechte und Pflichten.

Die zuständige oberste Landesbehörde und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) führen nach § 47 die Aufsicht über die Träger Bundesagentur für Arbeit und die kommunalen Träger. Deshalb und zur Beachtung regionaler Besonderheiten ist eine Abstimmung zwischen Bund und Ländern erforderlich.

 

Rz. 3

Das BMAS und die oberste Landesbehörde richten hierzu einen Ausschuss ein, in dem die Umsetzung der Grundsicherung für Arbeitsuchende auf Landesebene abgestimmt wird (Abs. 1 Satz 1). Der Kooperationsausschuss ist auf Landesebene Koordinationsstelle für die Umsetzung der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Auf Bundesebene werden zentrale Fragen der Umsetzung im Bund – Länder-Ausschuss nach § 18c beobachtet und beraten. Im jeweiligen Kooperationsausschuss vereinbaren das Land und der Bund jährlich die Ziele und Schwerpunkte der Arbeitsmarkt- und Integrationspolitik in der Grundsicherung für Arbeitsuchende auf Landesebene (Abs. 1 Satz 3). Auf diese Weise soll insbesondere das Zusammenwirken der kommunalen Eingliederungsleistungen (vgl. § 16a) mit den Leistunge...

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