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Sauer, SGB II § 18a Zusammenarbeit mit den für die Arbei ... / 1 Allgemeines

Franz-Josef Sauer
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Rz. 2

Die Vorschrift regelt die Zusammenarbeit der für einen Leistungsbezieher nach dem SGB II und dem SGB III zuständigen Dienststellen. Zuständige Stelle nach dem SGB III ist stets die Agentur für Arbeit, die für einen Arbeitslosen die Versicherungsleistung Arbeitslosengeld (Alg) nach den §§ 137ff. SGB III erbringt (vgl. § 367 Abs. 2). Zuständige Stellen nach dem SGB II sind die Jobcenter als gemeinsame Einrichtungen der Agenturen für Arbeit und der kommunalen Träger nach § 44b sowie die Jobcenter der zugelassenen kommunalen Träger gemäß § 6a, die aufgrund fortbestehender Hilfebedürftigkeit bei Vorliegen der sonstigen Anspruchsvoraussetzungen das Alg nach dem SGB III aufstockende Leistungen zum Lebensunterhalt erbringen (Leistungen nach dem SGB II an Aufstocker).

 

Rz. 2a

Ziel der Vorschrift ist, den auftretenden Schnittstellen als Folge der Doppelzuständigkeit für einen Leistungsempfänger i. S. eines unbürokratischen Handelns gerecht zu werden, die sich sowohl bei der Bemühung um Eingliederung in Arbeit als auch im Zuge der Leistungsgewährung ergeben können. § 18a ist nicht relevant für Aufstocker, die ergänzend zu ihrem Erwerbseinkommen Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II erhalten. Betroffen sind nur erwerbsfähige Leistungsberechtigte nach dem SGB II; die Empfänger von Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 2 unterliegen nicht dem engen Zusammenarbeitsgebot.

 

Rz. 2b

Der Gesetzgeber weist in den Gesetzesmaterialien darauf hin, dass die Vorschrift erforderlich sei, da es zwischen den Leistungen nach dem SGB II und dem SGB III in Bezug auf erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die auch Anspruch auf die Versicherungsleistung Alg haben, verschiedene Berührungspunkte gebe. Zum einen erhielten diese Personen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sowohl nach dem SGB I...

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