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Sauer, SGB II § 15 Potenzialanalyse und Kooperationsplan / 3.1 Eingliederungsvereinbarung

Franz-Josef Sauer
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Rz. 60

Eine Eingliederungsvereinbarung nach früherem Recht konnte bis zum 30.6.2023 neu abgeschlossen oder fortgeschrieben werden, auch mit Geltung in das 2. Halbjahr 2023 hinein, doch nicht darüber hinaus. Eine Eingliederungsvereinbarung kann längstens bis zum 31.12.2023 gültig sein.

 

Rz. 61

(unbesetzt)

 

Rz. 62

Eine Regelung, dass Bewerbungskosten vorher beantragt werden müssen, ist für das LSG Hessen nicht hinreichend bestimmt (LSG Hessen, Beschluss v. 16.1.2014, L 9 AS 846/13 B ER, a. a. O.). Aus einer Regelung, sich auf Stellenangebote zu bewerben, müsse für den Leistungsberechtigten zudem klar erkennbar sein, in welchem Umfang Bewerbungsbemühungen von ihm erwartet werden. Das stimmt jedenfalls mit dem Gesetz überein, das ausdrücklich auch die Benennung der Häufigkeit von Bemühungen zur Eingliederung in Arbeit ausdrücklich vorsieht.

 

Rz. 63

Dem Gesetzgeber kann bescheinigt werden, dass er die Bemühungen um eine Eingliederung auch in schwierigsten Fällen nicht aufgeben will. Die Konsequenz, dem Leistungsberechtigten bei fortgesetztem sozial-, hier insbesondere vereinbarungswidrigem Verhalten die Erwerbsfähigkeit abzusprechen und aus dem Berechtigtenkreis des SGB II auszusondern, stellt keine wirkliche Alternative dar.

 

Rz. 64

Die Eingliederungsvereinbarung selbst ist auch keine Eingliederungsstrategie oder Eingliederungsleistung als solche, Strategie und Leistungen richten sich nach den Umständen des konkreten Einzelfalls. Deshalb kann z. B. auch nicht generell vorgegeben werden, eine Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung sei gegenüber einer geringfügigen Beschäftigung vorrangig (vgl. BT-Drs. 16/13892). Es ist darauf hinzuweisen, dass es neben dem Wortlaut der Eingliederungsvereinbarung keine weiteren Dokumente gibt, insbesondere keine Niederschrift oder ein...

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