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Sauer, SGB II § 11 Zu berücksichtigendes Einkommen / 2.11 Rechtsschutzverfahren

Franz-Josef Sauer
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Rz. 218

Kann in einem sozialgerichtlichen Verfahren über Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende der als Selbständiger tätige Kläger seine Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben auch nach ausdrücklicher Aufforderung durch das Gericht nicht nachvollziehbar darlegen, ist das Gericht befugt, die Einnahmen des Klägers aus der unternehmerischen Tätigkeit zur Ermittlung des Hilfebedarfs zu schätzen, z. B. anhand von Einkommensteuerbescheiden oder einer Jahresrechnung des Steuerberaters (SG Neuruppin, Urteil v. 13.4.2018, S 26 AS 339/10).

 

Rz. 219

In Verfahren zum einstweiligen Rechtsschutz kann keine einstweilige Anordnung auf "Vorrat" zum Schutz von Schonvermögen und Einkommensfreibeträgen erhoben werden (LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 19.12.2014, L 4 AS 458/14 B ER).

 

Rz. 220

Bei den Feststellungen der Jobcenter und der Sozialgerichte zum Vorliegen von Einkommen und Vermögen können sich Angehörige nicht darauf berufen, sie hätten ein Zeugnisverweigerungsrecht. Nach Auffassung des LSG Nordrhein-Westfalen ist grundsätzlich jeder verpflichtet, jedenfalls vor Gericht als Zeuge auszusagen. Eine Ausnahme liegt danach nur vor, wenn das Gesetz ausdrücklich das Recht einräume, vor Gericht die Aussage zu verweigern. Das grundsätzlich eingeräumte Zeugnisverweigerungsrecht von Angehörigen als Verwandte in gerader Linie oder Verschwägerte gilt aber nicht, wenn es um familiäre Vermögensangelegenheiten geht. Darunter fällt dem LSG zufolge auch die Frage, über welches Einkommen bzw. Vermögen Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft verfügen, wenn dieses ggf. auf den Anspruch auf Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II anzurechnen ist (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 10.11.2014, L 19 AS 1880/14 B).

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