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Sauer, SGB II § 11 Zu berücksichtigendes Einkommen / 2.10 Vorläufige Entscheidung

Franz-Josef Sauer
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Rz. 214

Eine leistungserhöhende Einkommensveränderung (gesunkenes Einkommen) ist schon deshalb nicht disponibel, weil ansonsten die Hilfebedürftigkeit nicht beseitigt würde. Damit würde die Grundsicherung und damit auch das Ziel des Gesetzes nicht erreicht. Im Zuge der Bewilligung von Abschnitten kann der Höhe nach z. B. nicht gleichbleibendes Einkommen als Durchschnittsbetrag ermittelt und für den gesamten Bewilligungsabschnitt berücksichtigt werden. Die Jobcenter der gemeinsamen Einrichtungen werden regelmäßig über eine vorläufige Bewilligung entscheiden (§ 40 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 328 SGB III, vgl. seit dem 1.8.2016 aber § 41a Abs. 1, diese Vorschrift stellt die vorläufige Entscheidung nicht in das Ermessen der Jobcenter, Ausnahmen davon enthält § 41a Abs. 7). Die vorläufige Leistung ist so zu bemessen, dass der monatliche Bedarf der Leistungsberechtigten zur Sicherung des Lebensunterhalts gedeckt ist (§ 41a Abs. 2), dabei darf der Absetzbetrag nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, also der Erwerbstätigenfreibetrag, ganz oder teilweise unberücksichtigt bleiben. Hierbei sind die im Zeitpunkt der Entscheidung bekannten und prognostizierten Verhältnisse zugrunde zu legen.

Zum Erstattungsverfahren vgl. seit dem 1.8.2016 § 41a Abs. 6, seit dem 1.1.2023 gilt eine Bagatellregelung.

 

Rz. 215

Es liegt aber eine endgültige Entscheidung vor, wenn im Bewilligungsbescheid nur darauf hingewiesen wird, dass aufgrund von Einkommensschwankungen nach Ablauf des Bewilligungszeitraums und Vorlage der Verdienstbescheinigungen eine Überrechnung des Leistungsanspruches unter Berücksichtigung des tatsächlichen Einkommens vorgenommen wird, ohne den Terminus "vorläufige Leistungsbewilligung" zu verwenden und auf die einschlägigen Rechtsgrundlagen hinzuweisen. Dann ist allein § 45 SGB X Rechtsgrundla...

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