1 Allgemeines
Rz. 1
Die Vorschrift ist durch Art. 1 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) mit Wirkung zum 1.1.2020 in das SGB IX eingefügt worden.
Mit dem Gesetz zur Entlastung unterhaltsverpflichteter Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe (Angehörigen-Entlastungsgesetz) v. 10.12.2019 (BGBl. I S. 2135) wurde Abs. 5 mit Wirkung zum 1.1.2020 angefügt.
Rz. 2
Die Vorschrift trifft eine bundesgesetzliche Regelung zur örtlichen Zuständigkeit, da die Länder im Rahmen ihrer Kompetenz nur Regelungen treffen können, die ausschließlich für den Bereich des jeweiligen Landes gelten, im Bereich der Eingliederungshilfe jedoch auch länderübergreifende Fallkonstellationen möglich sind. § 98 enthält insgesamt 4 verschiedene Zuständigkeitstatbestände, wobei zwischen den Merkmalen
- des sog. gewöhnlichen Aufenthaltes (Abs. 1),
- der Eilzuständigkeit bei nicht zeitnah feststellbarem gewöhnlichem Aufenthalt (Abs. 2),
- der Zuständigkeit bei Kindern für Leistungen ab dem Zeitpunkt der Geburt (Abs. 3) und
- der Zuständigkeit bei stationärer Unterbringung oder Haftaufenthalt (Abs. 4)
zu unterscheiden ist.
Die Regelung des § 98 Abs. 1 kann hierbei als Grundregel mit Bezug auf das sog. Herkunftsprinzip begriffen werden (vgl. Wehrhahn, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 4. Aufl., § 98 Rz. 9). Dem schließen sich die vorgenannten Sonderregelungen zur örtlichen Zuständigkeit, die die häufigsten Regelfälle widerspiegeln, an. Von großer praktischer Relevanz ist die Regelung des § 98 Abs. 1 Satz 3, wonach die örtliche Zuständigkeit über den gesamten, ununterbrochenen Leistungsbezugszeitraum bestehen bleibt. Diese Regelung bedeutet, dass der Eingliederungshilfeträger eines Bundeslandes auch d...