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Sauer, SGB IX § 128 Wirtschaftlichkeits- und Qualitätspr ... / 2 Rechtspraxis

Wolfgang Rombach
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2.1 Voraussetzungen einer Prüfung (Abs. 1)

2.1.1 Anhaltspunkte für eine Pflichtverletzung des Leistungserbringers (Abs. 1 Satz 1)

 

Rz. 7

Ausgangspunkt der Prüfung müssen tatsächliche Anhaltspunkte sein, die den plausiblen Schluss zulassen, dass ein Leistungserbringer seine vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten nicht erfüllt. Relevante Anhaltspunkte müssen auf Tatsachen beruhen und können nicht auf bloßen Vermutungen oder Unterstellungen fußen (Streichsbier, in: Grube/Wahrendorf/Flint/Streichsbier, SGB IX, § 128 Rz. 4). Typisch dürften Hinweise von Leistungsberechtigten, Mitarbeitern von Leistungserbringern ("Whistleblower") oder anderen Leistungserbringern sein, die dem Träger der Eingliederungshilfe mehr als nur pauschale Behauptungen, sondern auch konkrete Vorgänge möglichst mit Belegen "zuspielen". Eine weitere Quelle sind Unstimmigkeiten in den Belegen des Leistungserbringers gegenüber dem Träger der Eingliederungshilfe.

 

Rz. 7a

Vertragliche Pflichten können verletzt werden, wenn sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Leistungen nicht oder nicht in der vereinbarten Qualität erbracht werden. Die Verletzung gesetzlicher Pflichten umfasst auch Vorgaben außerhalb des SGB IX wie z. B. Pflichten aus Heimvertragsgesetzen der Länder (vgl. Streichsbier, in: Grube/Wahrendorf/Flint/Streichsbier, SGB IX, § 128 Rz. 6).

 

Rz. 7b

Die Einhaltung ausschließlich zivilrechtlicher Verpflichtungen des Vertrages zwischen Leistungserbringer und Leistungsberechtigten im unteren Schenkel des Dreiecksverhältnisses (vgl. Komm. zu § 123 Rz. 9) ist dagegen nicht Gegenstand der Prüfung des Trägers der Eingliederungshilfe. Der Leistungserbringer ist Auftragnehmer des Leistungsberechtigten, sodass Konfliktfälle in diesem Rechtsverhältnis vor der ordentlichen Gerichtsbarkeit zu klären sind (vgl. Komm. in Rz. 15).

2.1.2 Mitwirkungspflicht des Leistungserbringer (Abs. 1 Satz 2)

 

Rz. 7c

Abs. 1 Satz 2 stellt klar, dass Leistungserbringer zur Mitwirkung bei der Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprü...

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