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Sauer, SGB II § 18 Örtliche Zusammenarbeit / 0 Rechtsentwicklung

Franz-Josef Sauer
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Rz. 1

Abs. 1 und 2 der Vorschrift traten mit Art. 1 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) am 1.1.2005 (Art. 61 Abs. 1 des genannten Gesetzes) in Kraft, Abs. 4 ist gemäß Art. 61 Abs. 2 dieses Gesetzes i. V. m. Art. 14 Nr. 4 des Kommunalen Optionsgesetzes am 1.1.2004 in Kraft getreten.

Abs. 1a war zwischenzeitlich durch das Kommunale Optionsgesetz v. 30.7.2004 (BGBl. I S. 2014) zum 6.8.2004 (Art. 1 Nr. 11 Buchst. a, Art. 17) eingefügt worden. Diese Änderung wurde jedoch erst mit Inkrafttreten von Abs. 1 und 2 der Vorschrift am 1.1.2005 wirksam.

Die Änderung des Abs. 3 durch das Kommunale Optionsgesetz trat dagegen am 6.8.2004 in Kraft (Art. 1 Nr. 11 Buchst. b, Art. 17).

Abs. 4 wurde zum 1.8.2006 durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende v. 20.7.2006 (BGBl. I S. 1706) geändert.

Durch die Neuorganisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende zum 1.1.2011 ist die Vorschrift nicht geändert worden. In diesem Zusammenhang ist jedoch Abs. 1 durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch v. 24.3.2011 (BGBl. I S. 453) mit Wirkung zum 1.4.2011 geändert worden. Dadurch ist die Vorschrift zugleich geschlechtsneutral ausformuliert worden.

Die Abs. 1 und 2 wurden durch das Neunte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Rechtsvereinfachung – sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht (9. SGB II-ÄndG) v. 26.7.2016 (BGBl. I S. 1824) mit Wirkung zum 1.8.2016 neu gefasst, Abs. 1a wurde aufgehoben. Dadurch wurden die früheren Abs. 2 bis 4 zu den Abs. 3 bis 5.

Durch das Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze v. 22.12.2023 (BGBl. I Nr. 408) w...

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