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Sauer, SGB II § 16 Leistungen zur Eingliederung / 2.1.3.3 Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung (Drittes Kapitel, Vierter Abschnitt, §§ 81 bis 87a)

Franz-Josef Sauer
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Rz. 53

Mit Wirkung zum 1.1.2025 wird Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 aufgehoben. Die Zuständigkeit für Beratung, Bewilligung und Finanzierung für die Förderung beruflicher Weiterbildung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten wird von den Jobcentern auf die Agenturen für Arbeit übertragen. Die Jobcenter identifizieren Weiterbildungsbedarfe von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und verweisen sie zur Beratung an die Agenturen für Arbeit. Die Agenturen für Arbeit führen die Weiterbildungsberatung durch, prüfen die Zugangsvoraussetzungen, bewilligen und finanzieren die Förderung beruflicher Weiterbildung. Vom Übergang umfasst sind alle Leistungen der Weiterbildungsförderung und alle damit zusammenhängenden Kosten (neben den Weiterbildungskosten ggf. auch Weiterbildungsgeld und Weiterbildungsprämie). Die Auszahlung und Finanzierung des Bürgergeldbonus nach § 16j SGB II erfolgt unverändert durch die Jobcenter, solange die Regelung Bestand hat. Die Jobcenter bleiben während der Weiterbildungsmaßnahme für die sonstige aktive Betreuung und Förderung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten durch ergänzende Beratung und Eingliederungsleistungen (z. B. kommunale Eingliederungsleistungen) zuständig. Zum Ende der Weiterbildungsmaßnahme sind die Jobcenter auch für das Absolventenmanagement und die Vermittlung in Arbeit zuständig. Jobcenter und Agentur für Arbeit informieren sich gegenseitig unverzüglich über die notwendigen Tatsachen zur Leistungserbringung und tauschen die hierzu erforderlichen Daten aus. Jobcenter und Agentur für Arbeit können Vereinbarungen schließen, um die Prozesse an den Schnittstellen zu regeln (Begründung zur Aufhebung des Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 in BT-Drs. 20/9792).

Bis 31.12.2024 gilt:

 

Rz. 53a

Die Teilnahme an beruflicher Weiterbildung verfolgt grundsätzlich das Ziel ein...

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