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Rückerstattung von zu Unrecht gezahlter § 13b-Umsatzsteuer

Dipl.-Finw. (FH) Helmut Lehr
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Leitsatz

Begehrt ein Werkunternehmer eine Änderung seiner Umsatzsteuerbescheide wegen der "Bauträger-Rechtsprechung", steht dem § 17 UStG nicht entgegen.

 

Sachverhalt

Der Kläger war als selbstständiger Malermeister einzelunternehmerisch tätig. Daneben vermietete er in seinem Alleineigentum stehende Wohnungen und erzielte insoweit steuerfreie Umsätze im Sinne des § 4 Nr. 12 UStG. In den Streitjahren 2009 bis 2011 hatte er Handwerkerleistungen für sein Vermietungsunternehmen bezogen und entsprechend der damaligen Verwaltungsauffassung die Umsatzsteuer dafür nach § 13b UStG angemeldet. Aufgrund der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (vgl. Urteil v. 22.8.2013, V R 37/10) beantragte er Jahre später eine Herabsetzung der Umsatzsteuer, weil eine Steuerschuldnerschaft gemäß damaliger Gesetzeslage nur dann anzunehmen gewesen wäre, wenn die bezogenen Eingangsleistungen auch zur Erbringung von Bauleistungen/Werkleistungen verwendet worden wären und nicht wie hier zur Erzielung von umsatzsteuerfreien Vermietungsumsätzen. Das Finanzamt verweigerte die Änderung der Umsatzsteuerbescheide zu Gunsten des Klägers und verwies in diesem Zusammenhang auf § 17 UStG, den der Bundesfinanzhof u. a. in seinen Beschlüssen vom 23.5.2016 (Az.: V B 20/16) und vom 27.1.2016 (Az.: V B 87/15) bei vergleichbaren Problematiken ins Spiel gebracht hatte.

 

Entscheidung

Die Klage hatte Erfolg. Der Malermeister ist nach Ansicht des Finanzgerichts in den Streitjahren nicht Steuerschuldner im Sinne des § 13b UStG für die bezogenen Handwerkerleistungen, die er zur Erzielung seiner Vermietungsumsätze eingesetzt hat. Der begehrten Änderung der Umsatzsteuerbescheide steht auch § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 UStG nicht entgegen. Für die Entstehung der Steuerschuld in der Person des Leistungsempfängers kam es in den Streitjah...

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