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Roscher, GrStG Abweichungen des Landes Sachsen-Anhalt vo ... / 2.7.1 Erweiterte Möglichkeiten zur Hebesatzdifferenzierung (§ 1 Abs. 1 S. 1)

Michael Roscher
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Rz. 18

Nach § 25 Abs. 4 S. 1 GrStG muss der Hebesatz vorbehaltlich des § 25 Abs. 5 GrStG jeweils einheitlich sein

  • für die in einer Gemeinde liegenden Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und
  • für die in einer Gemeinde liegenden Grundstücke.

Hiervon abweichend muss der Hebesatz für die Grundsteuer gem. § 1 Abs. 1 S. 1 GrStHsG LSA vorbehaltlich des § 25 Abs. 5 GrStG jeweils einheitlich sein

  • für die in einer Gemeinde liegenden Betriebe der Land- und Forstwirtschaft,
  • für die in einer Gemeinde liegenden unbebauten Grundstücke und bebauten Grundstücke, die gem. § 250 Abs. 3 BewG im Sachwertverfahren zu bewerten sind, (Nichtwohngrundstücke) und
  • für die in einer Gemeinde liegenden bebauten Grundstücke, die gem. § 250 Abs. 2 BewG im Ertragswertverfahren zu bewerten sind, (Wohngrundstücke).

Hiermit folgt die Regelung einerseits zwar der bundesgesetzlichen Unterscheidung nach § 25 Abs. 4 S. 1 GrStG zwischen den Betrieben der Land- und Forstwirtschaft als wirtschaftliche Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens und den Grundstücken als wirtschaftliche Einheiten des Grundvermögens. Anderseits modifiziert die Regelung aber den Grundsatz der Einheitlichkeit der Hebesätze in § 25 Abs. 4 GrStG dahingehend, dass die Hebesätze von den Gemeinden auch innerhalb des Steuergegenstandes der Grundstücke als wirtschaftliche Einheiten des Grundvermögens zwischen

  • der Gruppe der unbebauten Grundstücke und der bebauten Grundstücke, die gem. § 250 Abs. 3 BewG im Sachwertverfahren zu bewerten sind, (Nichtwohngrundstücke) sowie
  • den bebauten Grundstücken, die gem. § 250 Abs. 2 BewG im Ertragswertverfahren zu bewerten sind, (Wohngrundstücke)

differenziert werden dürfen.

Der Grundsatz der Einheitlichkeit der jeweiligen Hebesätze innerhalb des Gemeindegebiets bleibt hiervon aber unberührt.

Laut...

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