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Roscher, GrStG § 27 Festsetzung der Grundsteuer / 2.2 Steuerfestsetzung für mehrere Kj. (Abs. 1 S. 2)

Michael Roscher
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Rz. 13

Nach § 27 Abs. 1 S. 2 GrStG können die Jahresbeträge für die einzelnen Kj. auch für einen längeren Zeitraum im Voraus festgesetzt werden. Die Möglichkeit zur Festsetzung der Grundsteuer für mehrere Kj. hat der Gesetzgeber explizit im Zusammenhang mit der Option der Gemeinden, den Hebesatz für die Grundsteuer für mehrere Jahre bestimmen zu können (§ 25 Abs. 2 GrStG), in das GrStG eingefügt (Rz. 5).

Die Gemeinden können von der Möglichkeit zur Steuerfestsetzung für mehrere Kj. Gebrauch machen, sie sind nicht verpflichtet dazu. Auch bei einer Festsetzung für mehrere Kj. wird nur der jeweilige Jahresbetrag der Grundsteuer für ein Kj. festgesetzt, lediglich die jährliche Bekanntgabe eines Grundsteuerbescheides entfällt.

Die Steuerfestsetzung für mehrere Kj. setzt allerdings voraus, dass die Gemeinde i. S. d. § 25 Abs. 2 GrStG für diesen Zeitraum bereits die Hebesätze für die Grundsteuer festgesetzt hat.

Entsprechend § 25 Abs. 2 GrStG, wonach die Gemeinden die Hebesätze für die Grundsteuer höchstens für den Hauptveranlagungszeitraum der Steuermessbeträge festsetzen können, ist auch die Festsetzung der Grundsteuer für mehrere Kj. auf den Hauptveranlagungszeitraum der Steuermessbeträge beschränkt.

Der Hauptveranlagungszeitraum für die auf den neuen Grundsteuerwerten aufbauende Hauptveranlagung 2025 der Steuermessbeträge umfasst die Kj. 2025 bis 2030. Der nächste Hauptveranlagungszeitraum beginnt gem. § 16 Abs. 2 S. 1 GrStG erst zwei Jahre nach Hauptveranlagung der Steuermessbeträge auf den 1.1.2029 (§ 36 Rz. 1). Infolgedessen wäre z. B. eine Festsetzung der jährlichen Grundsteuer für die Kj. 2029 bis 2030, aber nicht für die Kalenderjahre 2029 bis 2031, im Voraus zulässig.

 

Rz. 14

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