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Roscher, BewG § 243 Begriff des Grundvermögens / 2.2.2 Gebäude

Michael Roscher
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Rz. 25

Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung und Verwaltungsauffassung ist ein Gebäude

  • ein Bauwerk, dass
  1. Menschen oder Sachen durch räumliche Umschließung Schutz gegen äußere Einflüsse gewährt,
  2. den Aufenthalt von Menschen gestattet,
  3. fest mit dem Grund und Boden verbunden,
  4. von einiger Beständigkeit und
  5. ausreichend standfest

ist.[1]

Für die bewertungsrechtliche Einordnung eines Bauwerks als Gebäude ist maßgeblich, ob es alle Merkmale eines Gebäudes erfüllt.[2] Dies ist letztlich anhand der Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Der bewertungsrechtliche Gebäudebegriff wird umfassend in den gleichlautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder zur Abgrenzung des Grundvermögens von den Betriebsvorrichtungen vom 5.6.2013 (Abgrenzungserlass)[3] umschrieben. Die mit Bezug auf § 68 BewG herausgegebenen Verwaltungsanweisungen sind auf die nahezu identischen Regelungen in § 243 BewG übertragbar.

Bewertungsrechtlich setzt der Gebäudebegriff nicht voraus, dass das Bauwerk über die Erdoberfläche hinausragt. Infolgedessen können auch unter der Erd- oder Wasseroberfläche befindliche Bauwerke, wie z. B. Tiefgaragen, unterirdische Betriebsräume, Lagerkeller und Gärkeller, Gebäude sein. Entsprechendes gilt für Bauwerke, die ganz oder zum Teil in Berghänge eingebaut sind.[4] Ausgehend vom Gebäudebegriff sind die Gebäude insbesondere von den Betriebsvorrichtungen abzugrenzen (Rz. 46, 47).

 

Rz. 26

Das Gebäudemerkmal der räumlichen Umschließung setzt voraus, dass das Bauwerk einen Raum umschließt und dadurch gegen äußere Witterungseinflüsse schützt. Keine Voraussetzung ist, dass das Bauwerk allseitig durch Außenwände umschlossen ist. Selbst wenn die Außenwände an allen Seiten fehlen, kann ein Gebäude vorliegen, wenn das Bauwerk nach der Verkehrsauffassung einen Raum umschl...

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