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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, WEG § 10 WEG ... / aa) Überblick.

Dr. Oliver Elzer
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Rn 8

Die WEigtümer können zum gemE und/oder zum SonderE nicht nur Zweckbestimmungen iwS (§ 1 Rn 4 ff), sondern zum gemE und/oder zum SonderE – idR zur Konkretisierung von § 1 III – beliebige, bloß schuldrechtliche Benutzungsvereinbarungen treffen (Zweckbestimmungen ieS). Die hM spricht von ›Zweckbestimmungen mit Vereinbarungscharakter‹. Die Benutzungsvereinbarungen müssen – wie jede Vereinbarung – eindeutig sein (BGH ZMR 19, 425 Rz 19; 19, 518 Rz 8). Findet sich eine Benutzungsvereinbarung zB in der Teilungserklärung, wurde nach hM ggf nur beschreibend auf den zur Zeit der Aufteilung ausgeübten Gebrauch Bezug genommen (BGH NJW-RR 21, 1239 Rz 29; ZMR 19, 425 Rz 20; NJW 18, 41 Rz 29). Andererseits soll bei ›nächstliegender Auslegung‹ schon die Bezeichnung eines Raums im Teilungsvertrag oder der Teilungserklärung, zB als Keller- oder Ladenraum oder als ›Abstell-, Wasch- und Trockenräume‹, als eine Benutzungsvereinbarung zu verstehen sein können (BGH ZMR 19, 518 Rz 8 und Rz 9).

 

Rn 9

Bsp: Gebrauch iS betreuten Wohnens (BGH NJW 07, 213 Rz 15), Arztpraxis (Stuttg ZMR 87, 60), Begegnungsstätte (Hamm ZMR 06, 149, 150), Boarding-Haus (Saarb ZMR 06, 554, 555), Büro (BGH ZMR 18, 529 Rz 12), Büroetage (LG Bochum ZMR 18, 850, 851), Café (Hambg ZMR 98, 714), Geschäftsraum (BayObLG MDR 82, 496), Gewerbe (LG Karlsruhe ZWE 11, 99), gewerbliche Einheit oder gewerbliche Nutzung (Hamm ZMR 06, 149; Ddorf ZMR 04, 448, 450), Kontakt- und Informationsstelle (Zweibr ZMR 06, 76), Laden (BGH ZMR 20, 202 Rz 15; 18, 529 Rz 12), Praxis (BGH ZMR 18, 529 Rz 12), Restaurant (LG München I ZWE 11, 275), Sauna (BayObLG ZMR 00, 689, 690; ZMR 94, 423), Zahnklinik (Ddorf ZMR 04, 449).

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