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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, VersAusglG § ... / B. Erwerb in der Ehezeit (Abs 2).

Hartmut Wick
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Rn 9

Bereits aus § 1 I ergibt sich, dass Versorgungsanrechte dem VA nur insoweit unterliegen, als sie in der Ehezeit erworben worden sind. Der Erwerbsvorgang muss in der Ehezeit stattgefunden haben, dh, dass das Anrecht – zumindest tw – durch Arbeit oder Vermögen in der Ehezeit begründet oder aufrechterhalten worden sein muss (vgl § 2 II Nr 1). Wird ein in einem privaten Versicherungsvertrag angesammeltes Vorsorgekapital während der Ehezeit auf einen anderen Altersvorsorgevertrag übertragen, handelt es sich idR nicht um ein einheitliches Anrecht, das nur hinsichtlich des ehezeitlich gebildeten Kapitals auszugleichen wäre. Eine Ausnahme gilt allerdings für sukzessive zertifizierte Verträge (BGH FamRZ 24, 1529 Rz 12 ff; s § 2 Rn 6). Ist ein rechtlich selbstständiges Anrecht durch eine zusätzliche Vereinbarung erst nach Ende der Ehezeit begründet worden, fällt es nicht in den VA, auch wenn bei dem gleichen Versorgungsträger vorher bereits während der Ehezeit ein Anrecht erworben wurde (BGH FamRZ 09, 1735 Rz 26). Ist ein und dasselbe Anrecht – wie idR – teils in der Ehezeit, teils in der Zeit davor oder danach erworben worden, so muss für die Zwecke des VA der Ehezeitanteil des Anrechts (iSd § 1 I) ermittelt werden. Der Erwerb eines Versorgungsanrechts (oder eines werterhöhenden Teiles) nach Ende der Ehezeit (auch wenn er unmittelbar danach erfolgte, in der Ehezeit ›angelegt‹ war oder nachträglich ›für die Ehezeit‹ begründet wurde) bleibt unberücksichtigt.

 

Rn 10

II regelt, wann ein Anrecht der Ehezeit zuzurechnen ist. Der Reformgesetzgeber hat die Frage in Übereinstimmung mit der vom BGH bereits zum früheren Recht vertretenen Auffassung iSd sog In-Prinzips entschieden. Danach ist ein Anrecht insoweit der Ehezeit zuzuordnen, als die den Versorgungserwerb auslösende Arbeitsleis...

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