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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 86f BGB – Wirkungen der Zulegung und der Zusammenlegung.

Prof. Dr. Martin Schöpflin
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Gesetzestext

 

(1) Mit der Unanfechtbarkeit der Genehmigung des Zulegungsvertrags oder der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die Zulegung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde geht das Stiftungsvermögen der übertragenden Stiftung auf die übernehmende Stiftung über und erlischt die übertragende Stiftung.

(2) Mit der Unanfechtbarkeit der Genehmigung des Zusammenlegungsvertrags oder der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die Zusammenlegung durch die Behörde entsteht die neue Stiftung, geht das Stiftungsvermögen der übertragenden Stiftungen auf die neue übernehmende Stiftung über und erlöschen die übertragenden Stiftungen.

(3) Mängel des Zulegungsvertrags oder des Zusammenlegungsvertrags lassen die Wirkungen der behördlichen Genehmigung unberührt.

 

Rn 1

Mit Unanfechtbarkeit der jeweiligen behördlichen Entschiedung geht nach Abs 1 das Vermögen der übertragenden Stiftung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die übernehmende Stiftung über, sodass die übertragende Stiftung erlischt (RegE BTDrs 19/28173, 74). Bei der Zusammenlegung (Abs 2) findet Gesamtrechtsnachfolge der neuen übernehmenden Stiftung statt, während die übertragenden Stiftungen erlöschen (RegE BTDrs 19/28173, 74f). Abs 3 gewährleistet den Bestandsschutz der Zu- und Zusammenlegung. Bei der behördlichen Zusammenlegung richtet sich die Wirksamkeit nach dem Verwaltungsverfahrensrecht, nämlich der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts (RegE BTDrs 19/28173, 75).

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 86f Wirkungen der Zulegung und der Zusammenlegung
Bürgerliches Gesetzbuch / § 86f Wirkungen der Zulegung und der Zusammenlegung

  (1) Mit der Unanfechtbarkeit der Genehmigung des Zulegungsvertrags oder der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die Zulegung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde geht das Stiftungsvermögen der übertragenden Stiftung auf die übernehmende ...

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