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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 812 BGB ... / aa) Vorleistung und Veranlassung.

Prof. Dr. Hanns Prütting
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Rn 46

Ihren klassischen Anwendungsbereich hat die condictio ob rem in den Fällen, in denen der Bereicherungsgläubiger den Empfänger mit seiner Leistung final zu Herbeiführung eines bestimmten, letztlich ausbleibenden Erfolges bewegen will (grds zum Erfordernis einer finalen Verknüpfung von Leistung und bezwecktem Erfolg Reuter/Martinek 170 f; AnwK/v Sachsen Gessaphe § 812 Rz 54; einschränkend HP/Wendehorst § 812 Rz 92). So etwa, wenn bereits vor dem Abschluss eines Vertrages Anzahlungen in der schließlich enttäuschten Erwartung geleistet werden, den ggü auf diese Weise zum Vertragsschluss zu veranlassen (BGH WM 67, 1042; RGZ 72, 342; Hamm FamRZ 94, 380; Staud/Lorenz § 812 Rz 110; Erman/Buck-Heeb § 812 Rz 53; Reuter/Martinek 151 ff; aA – condictio indebiti Welker 102 f; vgl auch BGH NJW 91, 2139 [BGH 05.03.1991 - XI ZR 61/90]), oder wenn die (An-)Zahlung erfolglos zu dem Zweck geschieht, den Verkäufer mit den sich aus § 311b I 2 ergebenden Rechtswirkungen zur Vollziehung eines formnichtigen Grundstückskaufvertrages zu bewegen (BGH NJW 99, 2892 [BGH 02.07.1999 - V ZR 167/98]; 80, 451 [BGH 26.10.1979 - V ZR 88/77]; zur Nichtanwendbarkeit der Kondiktionssperren gem §§ 814, 815: § 814 Rn 3 und § 815 Rn 6 aE). Anders liegen die Dinge hingegen, wenn die Anzahlung aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung erfolgt. Dann ergibt sich die Verpflichtung des Empfängers zur Abrechnung und Rückzahlung evtl zuviel geleisteter Voraus- oder Abschlagszahlungen idR bereits aus dem Vertrag (für das Werkvertragsrecht BGH NJW-RR 05, 129; BauR 02, 938, 939 f; 99, 635, 640). Demgegenüber können Sicherheiten, die bereits vor Abschluss des Sicherungsvertrages für eine tatsächlich nicht entstandene Hauptforderung erbracht wurden, unter den genannten Voraussetzungen nach § 812 I 2 Alt 2 kondiziert werden ...

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