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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 651n BGB – Schadensersatz.

Dr. Gunter Deppenkemper
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Gesetzestext

 

(1) Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz verlangen, es sei denn, der Reisemangel

1. ist vom Reisenden verschuldet,
2. ist von einem Dritten verschuldet, der weder Leistungserbringer ist noch in anderer Weise an der Erbringung der von dem Pauschalreisevertrag umfassten Reiseleistungen beteiligt ist, und war für den Reiseveranstalter nicht vorhersehbar oder nicht vermeidbar oder
3. wurde durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände verursacht.

(2) Wird die Pauschalreise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt, kann der Reisende auch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.

(3) Wenn der Reiseveranstalter zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat er unverzüglich zu leisten.

A. Zweck.

 

Rn 1

Neben dem Recht zu mindern oder kündigen steht der verschuldensabhängige vertragliche Schadensersatzanspruch (I). Für vertane Urlaubszeit entschädigt mit einem einen Ausgleich für die entgangene Urlaubsfreude daneben II (dazu Daßbach NJ 19, 6). Schadensersatz ist unverzüglich zu leisten (III). I (nicht: II) ist im Anwendungsbereich des Art 29 MÜ (§ 651a Rn 37) ausgeschlossen.

B. Schadensersatz.

I. Voraussetzungen.

 

Rn 2

Es muss ein Reisemangel (§ 651i II) vorliegen (BGH NJW 85, 132 [BGH 20.09.1984 - VII ZR 325/83]). Dadurch muss ein Schaden (dazu EuGH 12.1.23 – C-396/21 Rz 27, Celex-Nr. 62021CJ0396) entstanden sein. Art und Umfang des Ersatzes richten sich nach §§ 249 ff. Auch im adäquaten Zusammenhang mit der Mängelbeseitigung erlittene Köper-, Sach- oder reine Vermögensschäden und über § 253 II immaterielle Begleit- oder Folgeschäden sind erfasst (vgl BGH NJW 05, 1047 [BGH 11.01.2005 - X ZR 118/03]; 87, 1931; 86, 1748 [BGH 20.03.1986 - VII ZR 187/85]; zu Schmerzensgeld Jaeger RRa 10, 58–67). Auch erforderliche Rechtanwaltskosten sind idR erstattungspfl...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 651n Schadensersatz
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