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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 535 BGB ... / 2. Schlüssige Änderungen.

Dr. Oliver Elzer
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Rn 32

Ein Mietvertrag oder mietvertragliche Abreden können selbstverständlich auch konkludent (schlüssig) getroffen (BGH ZMR 14, 965 Rz 19; WuM 14, 546 Rz 12; NZM 14, 748 Rz 19; NJW 10, 1133 Rz 14) und auch geändert werden (zur Miethöhe vgl § 557 Rn 6; zu Umlagevereinbarungen § 556 Rn 11, § 556 Rn 12 und § 556 Rn 29). Ob ein schlüssiges Verhalten als Willenserklärung zu werten ist, bestimmt sich nach den für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Maßstäben (BGH NJW-RR 18, 524 [BGH 30.01.2018 - VIII ZB 74/16] Rz 19; NJW 14, 1951 [BGH 22.01.2014 - VIII ZR 391/12] Rz 14). Die Bewertung ist bei Individualerklärungen in erster Linie dem Tatrichter vorbehalten (BGH NJW-RR 18, 52416 Rz 19; NJW 10, 2648 [BGH 23.06.2010 - VIII ZR 256/09] Rz 15). Eine einseitig gebliebene Vorstellung des Mieters genügt nicht, auch wenn sie dem Vermieter bekannt ist. Erforderlich ist vielmehr weiter, dass der Vermieter darauf in irgendeiner Form zust reagiert (BGH NJW 10, 1133 [BGH 23.09.2009 - VIII ZR 300/08] Rz 14; 09, 2807 Rz 9). Trotz fehlenden Erklärungsbewusstseins (s § 119 Rn 21) kann eine konkludente Willenserklärung vorliegen, wenn der Erklärende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen und vermeiden können, dass seine Äußerung nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte als Willenserklärung aufgefasst werden durfte, und wenn der Empfänger sie auch tatsächlich so verstanden hat (BGH NZM 05, 659, 660 [BGH 13.07.2005 - VIII ZR 255/04]). Beispiele:

  • Wenn der Vermieter einer Person für längere Zeit Wohnraum überlässt und dafür Miete entgegennimmt oder fordert, kann ein Mietvertrag geschlossen sein (BVerfG ZMR 96, 120, 121; LG Berlin ZMR 01, 32, 33). Die bloße Nutzung einer Wohnung rechtfertigt idR nicht die Annahme des konkludenten Zustandekommens eines Mietver...

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