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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 516a BG ... / B. Schenkung digitaler Produkte (Abs 1).

Prof. Dr. Michael Stürner
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Rn 2

Das Schenkungsrecht soll betroffen sein können, wenn die Parteien keinen Preis für die Bereitstellung eines digitalen Produkts vereinbaren (§ 327 I), sondern mit personenbezogenen Daten ›zahlen‹ (§ 327 III). Da dann aber gerade eine Gegenleistung (§ 516 Rn 12) vorliegt, dürfte es sich indessen in diesen Fällen regelmäßig um einen nicht als Schenkung zu qualifizierenden Austauschvertrag handeln (BeckOGK/Harke Rz 2 f; Gansmeier/Kochendörfer ZfPW 22, 1, 27 ff). § 516a I hat daher Bedeutung allenfalls als eine Art Auffangnorm, da das ›Bezahlen mit Daten‹ in der Praxis vielfach als ›unentgeltlich‹, ›gratis‹ oÄ aufgefasst wird (in diese Richtung BTDrs 19/27653, 83f), und dürfte nur selten zur Anwendung gelangen (zutr MüKo/Metzger Vor § 327 Rz 21; MüKo/Koch Rz 2). Wird in diesem Sinne ein digitales Produkt (Nr 1) oder aber ein körperlicher Datenträger, der ausschließlich als Träger digitaler Inhalte dient (Nr 2), verschenkt, so wird nach I 1 die schenkungsrechtliche Mängelhaftung (§§ 523, 524) ausgeschlossen. I 2 ordnet stattdessen die Geltung der §§ 327 ff an; zur Anwendung kommen damit insb die §§ 327d ff. Gleiches gilt dann, wenn sich der Verbraucher zur Bereitstellung der personenbezogenen Daten lediglich verpflichtet.

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