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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 498 BGB ... / II. Zweiwöchige Nachfrist mit Kündigungsandrohung (S 1 Nr 2).

Moritz Pöschke
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Rn 9

Die zweiwöchige Nachfrist ist eine Mindestfrist. Setzt der Darlehensgeber eine zu kurze Nachfrist, ist diese insgesamt unwirksam. Nachfristsetzung u unmissverständliche (Celle BKR 05, 65, 66) Kündigungsandrohung sind miteinander zu verbinden. Wird die Kündigungsandrohung nachgeholt, beginnt die Nachfrist erst mit ihrem Zugang. Für den Verbraucher muss hinreichend deutlich werden, dass ihm die zweiwöchige Mindestfrist ab Zugang der Kündigungsandrohung verbleibt (Ddorf OLGR 97, 89). Das Setzen der Nachfrist vor Verzugseintritt ist regelmäßig unwirksam (BGH NJW 96, 1814 [BGH 15.03.1996 - V ZR 316/94] zu § 326 aF); indes können Mahnung u Nachfristsetzung miteinander verbunden werden (vgl BGH NJW-RR 90, 442 [BGH 10.01.1990 - VIII ZR 337/88] zu § 326 aF), nicht hingegen Nachfristsetzung mit (vorsorglicher) Kündigung für den Fall des fruchtlosen Fristablaufs (LG Kiel WM 06, 808; Bülow/Artz Rz 24). Wegen der mit 1 Nr 2 einhergehenden Warnfunktion muss die Fristsetzung mit Kündigungsandrohung auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen (§ 492 V). Die Wiederholung des Gesetzeswortlauts ist ratsam, aber nicht zwingend (BGH WM 97, 34 [BGH 20.09.1996 - V ZR 191/95] zu § 326 aF). Bei Gesamtschuldnern sind die Voraussetzungen von 1 Nr 2 ggü jedem einzelnen Kreditnehmer, der die Verbrauchereigenschaft erfüllt, herbeizuführen (arg § 425 II; BGH NJW 00, 3133; Karlsr NJW 98, 1438, 1440). Für die spätere Kündigung genügt es, dass der Kündigungsgrund in der Person nur eines Gesamtschuldners gegeben ist (BGHZ 144, 370, 379; Celle OLGR 97, 61; München WM 96, 1623).

 

Rn 10

Der Darlehensgeber muss den rückständigen Betrag, von dessen fristgerechter Bezahlung der Fortbestand des Kredits abhängen soll, genau beziffern; dieser setzt sich aus dem zusammen, was der Darlehensnehmer nach § 497 I u II

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