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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 327l BGB – Nacherfüllung.

Prof. Dr. Michael Stürner
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Gesetzestext

 

(1) 1Verlangt der Verbraucher vom Unternehmer Nacherfüllung, so hat dieser den vertragsgemäßen Zustand herzustellen und die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen zu tragen. 2Der Unternehmer hat die Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist ab dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher ihn über den Mangel informiert hat, und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher durchzuführen.

(2) 1Der Anspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, wenn die Nacherfüllung unmöglich oder für den Unternehmer nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. 2Dabei sind insbesondere der Wert des digitalen Produkts in mangelfreiem Zustand sowie die Bedeutung des Mangels zu berücksichtigen. 3§ 275 Absatz 2 und 3 findet keine Anwendung.

A. Funktion.

 

Rn 1

Die Vorschrift dient der Umsetzung von Art 14 II, III DIRL. Dort wird – ohne die im Kaufrecht verwendete Differenzierung zwischen Nachbesserung oder Ersatzlieferung – der Begriff der unentgeltlichen Herstellung des vertragsgemäßen Zustandes verwendet. Wenn § 327l nun ein Recht auf Nacherfüllung statuiert, so dient dies dem Gleichlauf mit den Regelungen im Kauf- und Werkvertragsrecht; ein RL-Verstoß liegt darin nicht.

 

Rn 2

Wie im Kaufrecht besteht auch hier ein Vorrang der Nacherfüllung (BTDrs 19/27653, 67). Die Subsidiarität der anderen Rechtsbehelfe (Vertragsbeendigung, Minderung, Schadensersatz) ergibt sich aus den zusätzlichen Voraussetzungen, die §§ 327m I, III, 327n I für diese aufstellen.

B. Entstehung und Inhalt des Nacherfüllungsanspruchs.

 

Rn 3

Der Anspruch des Verbrauchers auf Nacherfüllung setzt gem §§ 327i Nr 1, 327l I 1 zunächst die Mangelhaftigkeit des digitalen Produkts iSd §§ 327e, 327g voraus. Für die Fälligkeit des Anspruchs ist ferner ein ausdrückliches Nacherfüllungsverlangen ggü dem Unternehmer erforderlich, wobei die Mitteilung derjenigen Tatsachen ausreicht, aus d...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 327l Nacherfüllung
Bürgerliches Gesetzbuch / § 327l Nacherfüllung

  (1) 1Verlangt der Verbraucher vom Unternehmer Nacherfüllung, so hat dieser den vertragsgemäßen Zustand herzustellen und die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen zu tragen. 2Der Unternehmer hat die Nacherfüllung innerhalb einer ...

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