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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 311b BG ... / 3. Umfang des Formerfordernisses.

Prof. Dr. Michael Stürner
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Rn 7

Der Beurkundung bedarf der Vertrag, also Antrag und Annahme. Dabei beschränkt sich das Formerfordernis nicht auf die das Grundstück betreffenden Abreden. Formbedürftig sind vielmehr alle Vereinbarungen, die nach dem erkennbaren und von der Gegenpartei hingenommenen Willen auch nur einer Partei zusammen mit der Grundstücksübertragung gelten sollen (BGHZ 74, 340, 348). Anders gesagt sind formbedürftig alle Vertragsteile, die miteinander stehen und fallen sollen (BGHZ 101, 393, 396; BGH NJW-RR 09, 953, 954 mwN; BGHZ 207, 349 Rz 16; ZIP 16, 1930 Rz 17; ausf Scholz Zusammengesetzte Verträge iSv § 311b Abs 1 S 1 BGB, 20). Zu der von BGH NJW 00, 951, 952 (s.a. BGH NJW-RR 09, 953, 954; MittBayNot 10, 306; BGHZ 186, 345) teils anders beurteilten einseitigen Abhängigkeit (der eine Vertrag soll nicht ohne den anderen, aber der andere ohne den einen gelten) vgl Maier-Reimer NJW 04, 3741; ders NJW 15, 273. Auf die rechtstechnische Art der Verknüpfung, etwa durch Vereinbarung einer Bedingung, kommt es nicht an; maßgeblich ist vielmehr, ob Teile des für sich genommenen nicht beurkundungsbedürftigen Vertrages Inhalt des Grundstücksgeschäfts werden sollen (BGHZ 228, 338 Rz 11 ff). Der weiten Beurkundungspflicht können die Beteiligten auch nicht durch eine Verteilung auf mehrere Vertragsurkunden entgehen; diese mag allenfalls eine Vermutung gg einen rechtlichen Zusammenhang begründen (BGHZ 101, 393, 396). Ein Grundstückskaufvertrag kann mit einem Begleitvertrag über Bauleistungen eine rechtliche Einheit bilden (KG 9.2.21 – 21 U 126/19 – juris). Auch die Einigung über die Anrechnung einer Vorauszahlung auf die Kaufpreisforderung unterliegt I 1, weil sie konstitutive rechtliche Bedeutung hat (BGH ZIP 24, 2091 Rz 8 mN).

 

Rn 8

Für I kommen fast alle Vertragstypen in Betracht, ebenso untypi...

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