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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 305 BGB ... / D. Beweislast.

Prof. Dr. Klaus Peter Berger
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Rn 15

Die Voraussetzungen der §§ 305 ff muss derjenige beweisen, der sich darauf beruft – also die Verwendergegenseite (BGHZ 118, 238). Für die Vorformulierung spricht ein Beweis des ersten Anscheins, wenn ein Formularvertrag verwendet wurde, der nach seiner Erscheinungsform und seiner inhaltlichen Gestaltung aller Lebenserfahrung nach für eine mehrfache Verwendung entworfen wurde (BGH NJW 14, 1725 [BGH 20.03.2014 - VII ZR 248/13]; 13, 1668 [BGH 05.03.2013 - VIII ZR 137/12]; NJW-RR 04, 814; BAG NZA 24, 1713 [BAG 09.07.2024 - 9 AZR 227/23] Rz 18). Gleiches gilt, wenn eine Klausel drei- oder mehrfach verwendet wurde (BGH NJW 02, 138f). Sind Verträge nach Aufbau, Inhalt und Wortlaut im Wesentlichen identisch, so spricht der äußere Anschein für eine mehrfache Verwendung (BGH NJW 04, 502; 04, 1454; v Westphalen NJW 04, 1993). Für das Aushandeln (Rn 11) trägt der Verwender die Beweislast (BGHZ 153, 152; NJW 19, 2080 Rz 16).

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