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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 286 BGB ... / VII. Beendigung des Verzugs.

Prof. Dr. Malte Kramme
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Rn 27

Der Verzug endet mit dem Wegfall einer seiner Voraussetzungen, in erster Linie also durch Erfüllung (BGH BeckRS 12, 7964 Rz 6) oder durch sonstiges Erlöschen der Forderung. Bei der Zahlung aufgrund eines vorläufig vollstreckbaren Urteils endet richtigerweise gleichfalls der Verzug (BAG AP Nr 11 zu § 305 Rz 16; anders BGH NJW 12, 1717 Rz 10–12 sowie BGH BeckRS 12, 7964 Rz 10–12 [gg die hL]). Das gilt freilich nach hM nicht bei Verwirkung (BGH NJW 07, 1273, 1275 Rz 26) sowie – richtigerweise – für die nachträglich eintretende Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit nach § 275 II, III (s Rn 9). Ein nachträglicher Wegfall der Fälligkeit lässt den Verzug ebenfalls enden. Das gilt auch bei mangelnder Kooperation des Gläubigers, die richtigerweise sogar die Fälligkeit beseitigt (NK/Schmidt-Kessel § 293 Rz 23; s.o. Rn 6) – purgatio morae (BGH NJW 07, 2761 [BGH 03.04.2007 - X ZR 104/04]; BGH NJW 12, 1717 [BGH 15.03.2012 - IX ZR 35/11] Rz 7); auch dies ist richtlinienkonform (Gebauer/Wiedmann/Schmidt-Kessel Verzug Rz 18). Eine Rücknahme der Mahnung soll hingegen wegen der mit ihr verbundenen Gestaltungswirkungen nicht möglich sein (BGH NJW 87, 1546 [BGH 17.09.1986 - IVb ZR 59/85]; BGH NJW 07, 1273, 1275 [BGH 22.11.2006 - XII ZR 152/04]). Ein Wegfall des Verzugs wegen nachträglichen Fortfalls des Vertretenmüssens scheidet im Hinblick auf § 287 S 2 aus (BGH NJW 15, 3087 Rz 45). Die Insolvenzeröffnung beendet dementsprechend den Verzug ebenfalls nicht (BGH NJW 15, 3087 [BGH 17.06.2015 - VIII ZR 19/14] Rz 45).

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