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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 28 BGB – Beschlussfassung des Vorstands.

Prof. Dr. Martin Schöpflin
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Gesetzestext

 

Bei einem Vorstand, der aus mehreren Personen besteht, erfolgt die Beschlussfassung nach den für die Beschlüsse der Mitglieder des Vereins geltenden Vorschriften der §§ 32 und 34.

 

Rn 1

Der mehrgliedrige Vorstand bildet seinen Willen durch Beschlussfassung. Die Satzung kann nicht entgegen § 34 den Vorstandsmitgliedern das Abstimmen in eigener Sache gestatten, wohl aber von der Regelung des § 32 abweichen (§ 40). Es ist Auslegungsfrage, ob Satzungsbestimmungen, die für die Mitgliederversammlung von § 32 abweichen, auch für den Vorstand gelten. Entspr § 32 I 1 fasst der Vorstand seine Beschlüsse grds in Zusammenkünften (Sitzungen), möglich ist aber nach § 32 III auch das Verfahren in Textform, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Antrag zustimmen (Umlaufverfahren); statt Schriftform ist elektronische Form möglich (§ 126 III). Wirksame Beschlussfassung erfordert die ordnungsgemäße Ladung und Beschlussfähigkeit. Schweigt die Satzung, kann der Vorstand auch dann wirksam beschließen, wenn nicht alle Vorstandsämter besetzt sind (Sauter/Schweyer/Waldner Rz 245a, aA BayObLG Rpfleger 88, 416 [BayObLG 24.05.1988 - BReg. 3 Z 53/88]), jedenfalls kann die Satzung letzteres regeln (BAG NZA 2017, 1332 [BAG 01.06.2017 - 6 AZR 720/15] Rz 36). Vorstandsmitglieder können sich nicht durch ein Nichtvorstandsmitglied vertreten lassen (§§ 27 III, 664 I 1). Zu den Einzelheiten der Beschlussfassung s. § 32. Für das Ergebnis relevante Beschlussmängel führen zur Nichtigkeit (BeckOK/Schöpflin Rz 7).

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 28 Beschlussfassung des Vorstands
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Bei einem Vorstand, der aus mehreren Personen besteht, erfolgt die Beschlussfassung nach den für die Beschlüsse der Mitglieder des Vereins geltenden Vorschriften der §§ 32 und 34.

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