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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 242 BGB ... / 1. Korrekturfunktion.

Prof. Dr. Malte Kramme
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Rn 23

§ 242 erlaubt dem Richter, unter bestimmten Voraussetzungen das in Anwendung des übrigen positiven Rechts gefundene Ergebnis im Einzelfall zu korrigieren. Der Grundsatz von Treu und Glauben dient damit auch der Erzielung von Einzelfallgerechtigkeit. Voraussetzung dafür ist freilich, dass die Anwendung respective Durchsetzung der an sich gegebenen Rechte im Einzelfall zu nicht tragbaren Ergebnissen führen würde (NK/Krebs § 242 Rz 63). Die Anforderungen an eine solche Korrektur im Einzelfall sind hoch, weil diese in einem Spannungsverhältnis zur Rechtssicherheit steht (s etwa BGHZ 38, 61, 65; BGH NZG 13, 1187 Rz 31); eine allg Billigkeitsjustiz lässt sich auf § 242 nicht stützen (NK/Krebs § 242 Rz 63). Das gilt erst recht dort, wo sich die korrigierenden Wirkungen schon aus anderen Vorschriften ergeben können (BGH NJW 13, 3167 [BGH 16.07.2013 - XI ZR 260/12] Rz 30 [bereicherungsrechtliche Flexibilität bei Nichtigkeit]).

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